Confiscation of Mobile Phone upheld: Insufficient Legal Challenge to Procedural Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case presented before the Swiss Federal Tribunal, the prosecution in the Canton of Lucerne conducted a criminal investigation against a complainant accused of unauthorized recording of conversations, violation of private or secret domains using recording devices, coercion, and unauthorized self-help. Following the seizure of the complainant's mobile phone based on a confiscation order issued on July 13, 2023, by the prosecution, the complainant appealed the order to the Cantonal Court of Lucerne, which declined to consider the appeal due to insufficient reasoning by the complainant. Subsequently, on November 7, 2023, the complainant sought to overturn this decision at the Federal Tribunal, demanding the return of the seized phone and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Confiscation of Mobile Phone upheld: Insufficient Legal Challenge to Procedural Dismissal: Following the seizure of the complainant's mobile phone based on a confiscation order issued on July 13, 2023, by the prosecution, the complainant appealed the order to the Cantonal Court of Lucerne, which declined to consider the appeal due to insufficient reasoning by the complainant. Subsequently, on November 7, 2023, the complainant sought to overturn this decision at the Federal Tribunal, demanding the return of the seized phone and compensation.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of grounds.
Used to reject the request for free legal aid.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_867/2023
Urteil vom 19. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. November 2023
(2N 23 134).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Straf-untersuchung gegen A.________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Nötigung sowie unerlaubter Selbsthilfe. Die Staatsanwaltschaft erliess am 13. Juli 2023 einen Beschlagnahmebefehl und stellte in der Folge anlässlich der Befragung von A.________ am 1. September 2023 dessen Mobiltelefon sicher. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintrat.
Mit Eingabe vom 7. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das beschlagnahmte Handy sei ihm unverzüglich herauszugeben sowie Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar auseinander. Stattdessen übt er auf appellatorische Weise Kritik am Entscheid und legt seine Sicht der Dinge dar. Er macht insbesondere Ausführungen zum angeblich fehlenden Tatverdacht und damit einhergehend Ausführungen zu der seiner Ansicht nach fehlenden Strafbarkeit. Diese Behauptungen versucht er durch "Fakten" zu untermauern, die sein rechtmässiges Handeln aufzeigen sollen. Damit legt der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist bzw. inwiefern durch die der ausführlich begründeten Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Nichteintretensverfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Daran ändert denn auch sein nicht einschlägiger Verweis auf das allgemeine Beweisverwertungsverbot nichts.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier