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7B_866/2025 KI-generiert

7B_866/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_866/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2025 (UE250022-O/U). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 17. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. September 2025 (Postaufgabe), ergänzt durch eine Eingabe vom 5. September 2025, an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_866/2025 · Bundesgericht: Strafkammer, vom 22. August 2025 (UE250022-O/U). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 17. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. September 2025 (Postaufgabe), ergänzt durch eine Eingabe vom 5. September 2025, an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_866/2025

Urteil vom 24. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Statthalteramt Bezirk Pfäffikon,

Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2025 (UE250022-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 22. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 17. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. September 2025 (Postaufgabe), ergänzt durch eine Eingabe vom 5. September 2025, an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément