Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Unsealing Order in Recording Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man appealed to the Swiss Federal Tribunal after the compulsory measures court in the Canton of Lucerne ruled on October 24, 2023, to unseal and allow the search of his mobile phone. The phone was seized by the Lucerne public prosecutor's office during a criminal investigation into unauthorized recording of conversations, violation of privacy through recording devices, coercion, and illegal self-help. The man contested the decision, claiming the phone was taken from him unlawfully by the police using threats and deceit, and demanded its immediate return. However, he failed to provide sufficient legal arguments to demonstrate how the decision violated his rights, leading to his appeal being dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Unsealing Order in Recording Case: The phone was seized by the Lucerne public prosecutor's office during a criminal investigation into unauthorized recording of conversations, violation of privacy through recording devices, coercion, and illegal self-help. The man contested the decision, claiming the phone was taken from him unlawfully by the police using threats and deceit, and demanded its immediate return. However, he failed to provide sufficient legal arguments to demonstrate how the decision violated his rights, leading to his appeal being dismissed.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.
The request for legal aid was rejected.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_864/2023
Urteil vom 19. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 24. Oktober 2023 (ZMG 23 358).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Nötigung sowie unerlaubter Selbsthilfe. Anlässlich der Befragung von A.________ am 1. September 2023 wurde dessen Mobiltelefon sichergestellt. Gleichentags verlangte A.________ die Siegelung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2023 gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung frei.
Mit Eingabe vom 6. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das beschlagnahmte Handy sei ihm unverzüglich herauszugeben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht nachvollziehbar auseinander. Stattdessen übt er auf appellatorische Weise Kritik am Entscheid und legt seine Sicht der Dinge dar, indem er insbesondere behauptet, die Polizisten hätten ihm das Mobiltelefon in verbotener Art und Wiese durch Gewaltanwendung mit Drohungen und Täuschungen entzogen und es gäbe für die von der Polizei vorgenommenen Zwangsmassnahmen keine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, rechtsgenüglich darzuglegen, inwiefern durch die der ausführlich begründeten Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angeordnet haben sollte. Daran ändert denn auch sein vorliegend nicht einschlägiger Verweis auf das allgemeine Beweisverwertungsverbot nichts.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier