Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_862/2023 KI-generiert

Appeal Against Disqualification Denial Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_862/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, referred to as A.________, contested a penalty imposed by the Statthalteramt Bezirk Meilen for not maintaining control of a vehicle, resulting in a fine of 300 Swiss Francs issued on June 6, 2023. A.________, disputing the decision the following day, also sought the recusal of the presiding Statthalterin. The Statthalterin opposed this recusal request, and on October 3, 2023, the III. Strafkammer of the Canton of Zurich's Obergericht denied the request. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2023, challenging the decision and aiming to have the Statthalterin recused. The Tribunal, however, found that A.________ did not adequately demonstrate bias or provide sufficient grounds to reverse the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Disqualification Denial Dismissed for Insufficient Substantiation: A.________, disputing the decision the following day, also sought the recusal of the presiding Statthalterin. The Statthalterin opposed this recusal request, and on October 3, 2023, the III. Strafkammer of the Canton of Zurich's Obergericht denied the request. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2023, challenging the decision and aiming to have the Statthalterin recused. The Tribunal, however, found that A.________ did not adequately demonstrate bias or provide sufficient grounds to reverse the lower court's decision.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts Ausstandsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_862/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Statthalteramt Bezirk Meilen.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2023 (UA230039-O/U/AEP).

Erwägungen:

1. Das Statthalteramt Bezirk Meilen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Es erliess am 6. Juni 2023 einen Strafbefehl und auferlegte A.________ eine Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob A.________ am 7. Juni 2023 Einsprache und verlangte gleichzeitig den Ausstand der zuständigen Statthalterin. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 beantragte die Statthalterin die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 4. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Statthalterin sei in den Ausstand zu versetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer pauschalen, grösstenteils appellatorischen Kritik an der Strafuntersuchung und dem Verhalten der Statthalterin. Dies ohne ansatzweise darzulegen, weshalb die Statthalterin vorliegend tatsächlich befangen sein soll. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwieweit das Obergericht das Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht.

4. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier