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7B_86/2025 KI-generiert

Federal Prosecutor Non-Prosecution Appeal Dismissed Due to Statutory Inadmissibility

Geschäftsnummer 7B_86/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Januar 2025 (BB.2025.7). Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Januar 2025, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Prosecutor Non-Prosecution Appeal Dismissed Due to Statutory Inadmissibility: Januar 2025 (BB.2025.7). Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Januar 2025, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafverfolgung Fall des Ausschlusses unentgeltliche Rechtspflege Entzug des Anwaltspatents Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule by simplified procedure that the appeal will not be entertained.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_86/2025

Urteil vom 5. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Januar 2025 (BB.2025.7).

Erwägungen:

1.

Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Januar 2025, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (

Art. 79 BGG

). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 30. Januar 2025 auf diese Rechtslage hin. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler