Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_856/2024 KI-generiert

Claimant v. Office for Enforcement of Sentences (Appealability of Mootness Finding)

Geschäftsnummer 7B_856/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, identified as A.________, who sought legal recourse due to a perceived denial and delay of justice by the Office for Corrections, which had not issued an appealable decision regarding the refusal of their conditional release. A.________ filed a claim with the Administrative Court of the Canton of Solothurn on May 20, 2024, seeking acknowledgment of this perceived injustice. The court, however, deemed the matter moot and dismissed A.________'s complaint on July 9, 2024, because the Office for Corrections finally issued the decision on June 7, 2024, thereby eliminating the subject of the complaint. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the administrative court's decision and a reconsideration of the case, arguing that their appeal was inadequately resolved.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant v. Office for Enforcement of Sentences (Appealability of Mootness Finding): A.________ filed a claim with the Administrative Court of the Canton of Solothurn on May 20, 2024, seeking acknowledgment of this perceived injustice. The court, however, deemed the matter moot and dismissed A.________'s complaint on July 9, 2024, because the Office for Corrections finally issued the decision on June 7, 2024, thereby eliminating the subject of the complaint. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the administrative court's decision and a reconsideration of the case, arguing that their appeal was inadequately resolved.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung Nichteintreten Vollstreckungsentscheid Strafzumessung Prozessvoraussetzung bedingte Entlassung vereinfachtes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's tense financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_856/2024

Urteil vom 11. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 (VWBES.2024.163).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung vorliege, da ihm das Amt für Justizvollzug keine anfechtbare Verfügung betreffend die verweigerte bedingte Entlassung ausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2024 ab. Zur Begründung führte es aus, das Amt für Justizvollzug habe am 7. Juni 2024 die Verfügung betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung erlassen, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei.

Mit Eingabe vom 5. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

3. Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er beantrage die Feststellung eines Missstandes, weshalb seines Wissens nach der Antrag nicht einfach abgeschrieben werden könne. Der Missstand werde erst durch die Feststellung aufgewogen. Damit legt er aber nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses angesichts der vom Amt für Justizvollzug am 7. Juni 2024 erlassenen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier