Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_854/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeals Due to Procedural Defect and Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 7B_854/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two complaints filed by an individual against decisions made by the Cantonal Court of Schwyz on July 4, 2024, which refused to proceed with their complaints regarding the non-initiation of criminal proceedings by the Public Prosecutor's Office of Schwyz. These complaints were submitted to the Swiss Federal Tribunal. The appeals were filed electronically by a company through its board president, representing the complainant, seeking legal redress and compensation. However, the federal court identified procedural issues as the company and its representative lacked the authority to act on behalf of the complainant, leading the federal court to consolidate the cases and ultimately decide not to consider the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeals Due to Procedural Defect and Vexatious Litigation: These complaints were submitted to the Swiss Federal Tribunal. The appeals were filed electronically by a company through its board president, representing the complainant, seeking legal redress and compensation. However, the federal court identified procedural issues as the company and its representative lacked the authority to act on behalf of the complainant, leading the federal court to consolidate the cases and ultimately decide not to consider the complaints.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten, 7B_854/2024 mutwillige Prozessführung Verfahrensmangel Leitverfahren gesetzliche Verfahrensfrist formelle Verfahrenseinstellung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 71 BGG
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP
Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E.
Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG
Diese hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist folglich nicht zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; zur fehlenden Legitimation bei vor Bundesgericht erstmals geltend gemachter angeblicher Nichtigkeit eines Entscheids: Urteil 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3.
Art. 40 Abs. 1 BGG
August 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG darauf hingewiesen, dass die B.________ AG, handelnd durch deren Verwaltungsratspräsidenten C.A.________, im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu ihrer Vertretung berechtigt ist.
Art. 42 Abs. 5 BGG
In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde auf die Folgen im Unterlassungsfall hingewiesen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 5.
Art. 42 Abs. 7 BGG
In Anwendung von Art. 42 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
7 BGG ) und auf entsprechende künftige Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten wird (Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3.
Art. 108 BGG
Used as the procedural basis to declare non-admission (Nichteintreten) of the appeals.

Zitierte Rechtsprechung

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7B_855/2024
August 2024 mit elektronischer Eingabe gegen beide Verfügungen ans Bundesgericht und beantragt, "eine Heilung zu veranlassen und der Privatklägerschaft Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen" (Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024).
BGE 133 IV 215
Germany v. Swiss Assets Seizure for Fiscal Offense Restitution
7B_705/2024
Corporation v. Swiss Federal Supreme Court: Consolidation and Dismissal of Appeals for Lack of Standing and Defective Filing
7B_779/2024
a BGG e contrario; zur fehlenden Legitimation bei vor Bundesgericht erstmals geltend gemachter angeblicher Nichtigkeit eines Entscheids: Urteil 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3.
7B_405/2024
LLC Appeal Dismissed for Lack of Standing and Procedural Defects
7F_27/2024
Federal Supreme Court Rejects Revision Due to Formal Deficiencies and Lack of Valid Revision Grounds
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis to declare non-admission (Nichteintreten) of the appeals.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on the unauthorized representative (B.________ AG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_854/2024, 7B_855/2024

Urteil vom 12. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

7B_854/2024

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2024 (BEK 2024 116),

7B_855/2024

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2024 (BEK 2024 117).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz trat mit Verfügung vom 4. Juli 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 4. Juni 2024 (ST 2023 4) ein (Verfahren BEK 2024 116).

Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz ebenfalls nicht auf eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfügung vom 4. Juni 2024; ST 2023 6) ein (Verfahren BEK 2024 117).

Die B.________ AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.A.________, gelangte im Namen der Beschwerdeführerin am 5. August 2024 mit elektronischer Eingabe gegen beide Verfügungen ans Bundesgericht und beantragt, "eine Heilung zu veranlassen und der Privatklägerschaft Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen" (Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024).

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

3. Die Beschwerden wurde nicht von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet, sondern einzig elektronisch signiert durch die B.________ AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten C.A.________. Diese hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist folglich nicht zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; zur fehlenden Legitimation bei vor Bundesgericht erstmals geltend gemachter angeblicher Nichtigkeit eines Entscheids: Urteil 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2).

Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG darauf hingewiesen, dass die B.________ AG, handelnd durch deren Verwaltungsratspräsidenten C.A.________, im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu ihrer Vertretung berechtigt ist. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde auf die Folgen im Unterlassungsfall hingewiesen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 5. September 2024 angesetzt, um die Beschwerden persönlich zu unterzeichnen. Diese Verfügung wurde der B.________ AG in Kopie zugestellt.

Die B.________ AG, wiederum handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.A.________, wandte sich mit elektronischer Eingabe vom 1. September 2024 mit der Überschrift "BERICHTIGUNG und neue Fristansetzung für Begleichung Kostenvorschuss" erneut ans Bundesgericht und führte namentlich aus, "die Vollmachtsverhältnisse z.Hd. der B.________ AG" seien einzuhalten.

Die Frist betreffend Behebung des Mangels lief ungenutzt ab, weshalb die Beschwerden androhungsgemäss unbeachtet bleiben ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

4. C.A.________, mehrheitlich in der Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung keinen Rechtsschutz verdient ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und auf entsprechende künftige Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten wird (Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5). Dies gelangt auch in Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung, in welcher C.A.________ - bzw. eine von ihm kontrollierte Gesellschaft, die er als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat verpflichtet - ohne Vollmacht für eine andere Partei tätig wird.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der B.________ AG, die als vollmachtlose Stellvertreterin gehandelt hat, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ; vgl. Urteile 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 mit Hinweisen).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der B.________ AG auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément