Corporate Liquidation Entity v. Security for Costs Order Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCorporate Liquidation Entity v. Security for Costs Order Appeal A corporate entity in liquidation challenged a Cantonal Supreme Court's order to pay CHF 800 as security for costs, which was issued after the denial of their request for free legal aid, while they were appealing the non-prosecution decision in a criminal case; they sought to suspend the security payment deadline pending decisions on other procedural motions (including a nullity claim and a request for reinstatement of a deadline). The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused the subsequent request for free legal aid, finding the appeal inadmissible because: 1) the challenge regarding the denial of free legal aid was outside the scope of the present dispute concerning the security payment order and should have been raised against the separate prior decision; and 2) the appellant failed to sufficiently address the reasoning of the challenged order and instead provided abstract legal arguments, thus not meeting the statutory requirements for pleading before the Federal Supreme Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Corporate Liquidation Entity v. Security for Costs Order Appeal: Mit Eingabe vom 25. August 2025 führt die A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be heard due to insufficient substantiation (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).
Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Used to impose the court costs on person B. based on the principle of causation following the opening of the bankruptcy.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_842/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025 (51/2025/34).
Erwägungen:
1. Am 16. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eine Strafuntersuchung gegen den leitenden Staatsanwalt C.________ nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ GmbH in Liquidation als Strafanzeigerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte dabei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die A.________ GmbH in Liquidation unter Androhung der Säumnisfolgen zugleich auf, bis spätestens 28. Juli 2025 eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 800.-- einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte die A.________ GmbH in Liquidation das Obergericht solange um Abnahme der Frist zur Leistung der Sicherheit, bis über ihren gleichentags eingereichten Antrag auf Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung sowie ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. Juni 2025 in einem anderen obergerichtlichen Verfahren entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht Schaffhausen das Gesuch um Abnahme der Frist zur Sicherheitsleistung ab und forderte die A.________ GmbH in Liquidation letztmalig zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- bis zum 4. August 2025 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Frage der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2025 sei Streitgegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb kein Anlass bestehe, einstweilen von einer Sicherheitsleistung abzusehen.
2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 führt die A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz kritisiert, liegen ihre Rügen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. Diese Vorbringen hätte sie im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Schaffhausen vom 11. Juli 2025 erheben müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Mit der vorinstanzlichen Begründung in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auseinander. Stattdessen zitiert sie Gesetzesbestimmungen und macht dazu abstrakte rechtliche Ausführungen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteile 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6; 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Nachdem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, sind die Gerichtskosten wie in früheren Verfahren entsprechend dem Verursacherprinzip der aufgrund der Konkurseröffnung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten B.________ persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Urteile 7B_398/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4 f.; 7B_562/2025 vom 28. Juli 2025 E. 5 f.).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn