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7B_841/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal concerning procedural delays, file inspection, and legal representation due to insufficient substantiation.

Geschäftsnummer 7B_841/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and the request for free legal aid, leaving the lower instance's decision upholding the prosecutor's handling of case files, legal assistance, and procedural steps fully in force. The appellant had challenged a cantonal appellate decision addressing alleged procedural delays, supervisory complaints, recusals, and evidence admissibility by the public prosecutor. The Court applied Arts. 42 Abs. 2, 99 Abs. 1, 106 Abs. 2, and 108 Abs. 1 lit. b BGG, alongside Arts. 9 and 29 Abs. 2 BV and Art. 101 Abs. 1 StPO, ruling that the submission relied on inadmissible new facts (true nova) and offered merely inadmissible appellate criticism without addressing the specific legal reasoning of the lower court regarding file inspection, legal representation, and the future competence of the trial court on evidence usability.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal concerning procedural delays, file inspection, and legal representation due to insufficient substantiation: Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer auch seine angebliche finanzielle Bedürftigkeit entgegen seiner Ankündigung in seiner Eingabe vom 15. September 2025 nicht belegt hat. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung, Aufsicht, Ausstand, Verwertbarkeit Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_841/2025

Urteil vom 17. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Staatsanwältin, Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Aufsicht, Ausstand, Verwertbarkeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025

(AK.2025.55-AK, AK.2025.56-AK, AK.2025.57-AK und AK.2025.58-AK).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025 betreffend Rechtsverweigerung, Aufsicht, Ausstand und Verwertbarkeit.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid detailliert, weshalb in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Handhabung seines Akteneinsichtsrechts durch die fallführende Staatsanwältin keine Rechtsverweigerung vorliege. Weiter verneint sie in diesem Sachzusammenhang mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da der Beschwerdeführer nach der Übernahme des Strafverfahrens durch das Untersuchungsamt St. Gallen (zuvor wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur geführt) zu Teilen der Strafvorwürfe von der fallführenden Staatsanwältin am 30. Januar 2025 erstmals befragt worden sei. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung hinsichtlich seines Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands legt die Vorinstanz dar, weshalb der fallführenden Staatsanwältin keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werde könne. Diese habe dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 9. Januar 2025 erörtert, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor, es ihm aber freistehe, selbstständig einen Anwalt mit der Wahrung seiner Rechte zu betrauen. Da der Beschwerdeführer in der Folge nicht offengelegt habe, dass ihm die finanziellen Mittel für den Beizug eines Anwalts fehlten, sei die Staatsanwältin aufgrund des Telefonats bis zur Einvernahme vom 30. Januar 2025 davon ausgegangen, das Begehren des Beschwerdeführers sei bereits behandelt worden.

2.2. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich der Sachverhaltswürdigung, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, sondern schildert er die Sachverhaltselemente pauschal aus seiner Sicht und zieht aus seinen Behauptungen rechtliche Schlussfolgerungen zu seinen Gunsten. Zur rechtlichen Argumentation der Vorinstanz zu Art. 101 Abs. 1 StPO äussert er sich nicht. Ebenso wenig zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst das Sachgericht abschliessend über die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 30. Januar 2025 entscheiden werde und insoweit jedenfalls keine Gründe ersichtlich seien, die für eine bereits im Vorverfahren zweifelsfrei feststellbare Unverwertbarkeit sprechen würden. Insoweit führt der Beschwerdeführer lediglich an, er überlasse es dem Bundesgericht, über die beweisrechtlichen Folgen zu entscheiden.

Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Keine hinreichende Begründung enthält die Beschwerde sodann in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Insoweit zeigt der Beschwerdeführer namentlich nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr die massgebenden kantonalrechtlichen Grundlagen willkürlich (Art. 9 BV) angewandt haben soll (vgl. dazu BGE 141 IV 305 E. 1.2; 138 IV 13 E. 2; Urteil 7B_288/2023 vom 20. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der guten Ordnung halber bleibt der Hinweis, dass sich die Beschwerde auch als offensichtlich unzulässig erweist, soweit sich der Beschwerdeführer auf Sachverhaltselemente beruft, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Hierbei handelt es sich um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige echte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Ausstandsgesuch sowie zu seinen aufsichtsrechtlichen Rügen stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht schliesslich ausdrücklich nicht in Frage.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer auch seine angebliche finanzielle Bedürftigkeit entgegen seiner Ankündigung in seiner Eingabe vom 15. September 2025 nicht belegt hat. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn