Company Challenge to Criminal Prosecution Dismissed by Cantonal and Federal Courts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCompany Challenge to Criminal Prosecution Dismissed by Cantonal and Federal Courts A company, acting through an individual facing potential charges for fraud or embezzlement in an ongoing criminal investigation, sought a determination from the Cantonal High Court regarding the "nullity" of the prosecution or a reconsideration of the criminal complaint's permissibility against the individual. The Cantonal Court dismissed the request, reasoning that no cantonal remedy exists against decisions concerning the commencement or continuation of a criminal proceeding, and the legal interest in the timely termination of an investigation does not grant an immediate, enforceable right to non-commencement or discontinuation, especially as the company itself was not the accused. The Federal Supreme Court refused to entertain the company's appeal because the appellant failed to meet the required substantiation criteria, specifically by not engaging with the Cantonal Court’s reasoning but merely reiterating prior arguments and general legal citations without demonstrating how the lower court's decision violated the law or was arbitrary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Challenge to Criminal Prosecution Dismissed by Cantonal and Federal Courts: The Cantonal Court dismissed the request, reasoning that no cantonal remedy exists against decisions concerning the commencement or continuation of a criminal proceeding, and the legal interest in the timely termination of an investigation does not grant an immediate, enforceable right to non-commencement or discontinuation, especially as the company itself was not the accused. The Federal Supreme Court refused to entertain the company's appeal because the appellant failed to meet the required substantiation criteria, specifically by not engaging with the Cantonal Court’s reasoning but merely reiterating prior arguments and general legal citations without demonstrating how the lower court's decision violated the law or was arbitrary.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure governed by this article.
The court imposed the court costs on the appellant as they lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_841/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Fortführung des Strafverfahrens; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juli 2024 (UH 240178 O/S3).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelt auf Strafanzeige von C.________ bzw. der von diesem vertretenen Gesellschaften gegen B.________ wegen des Verdachts des Betrugs und eventuell der Veruntreuung, wobei letzterer die Taten allenfalls als handelndes Organ der A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) begangen haben soll. B.________ wandte sich namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2024 bzw. 19. Juni 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, es sei die "Nichtigkeit" der Strafverfolgung seiner Person festzustellen bzw. die Zulässigkeit der Strafanzeige gegen ihn zu überdenken. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 trat das Obergericht auf diese Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 28. Juli 2024 ans Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, gegen Entscheide, die materiell die Einleitung oder die Fortführung eines Strafverfahrens zum Gegenstand hätten, stehe grundsätzlich kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsmittelausschluss könne insbesondere auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Untersuchungsbehörde mittels Beschwerde angefochten werde. Das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Anliegen sei demnach unzulässig. Das generelle Interesse einer jeden beschuldigten Person, dass eine Untersuchung weder unnötig eröffnet noch fortgesetzt oder gar Anklage erhoben werde, sondern schnellstmöglich beendet werde, verschaffe ihr keinen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, als überdies nicht einmal beschuldigte Person, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der (kantonalen) Beschwerde haben sollte. Auch das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit gebe keine Veranlassung, die Beschwerde zuzulassen. Es würden offenkundig keine Nichtigkeitsgründe in Bezug auf bestimmte Verfahrenshandlungen oder Entscheide der Staatsanwaltschaft (substantiiert) vorgebracht. Vielmehr richteten sich die Ausführungen gegen die Strafanzeige und erschöpften sich in einer eignen Sachdarstellung und der allgemeinen Wiedergabe verschiedener straf- und zivilrechtlicher Normen sowie von Bundesgerichtsentscheiden, mit dem Zweck, die sofortige Beendigung der Strafverfolgung von B.________ zu erwirken.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente unter Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen und Bundesgerichtsentscheiden. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (
Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler