Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_840/2024 KI-generiert

Inmate Discipline Stage Reclassification Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 7B_840/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Inmate Discipline Stage Reclassification Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance An inmate, committed to a correctional facility, challenged a decision that retroactively placed him in an intervention stage and moved him to an entry living group due to increasingly destructive behaviour, followed shortly by a re-promotion to a higher stage. The canton's administrative court did not address the merits of the appeal because the inmate failed to submit a revised, improved statement of appeal within the given deadline, and the Federal Supreme Court maintained this decision, declining to consider the subsequent appeal as the submission did not address the contested lower court decision and thus failed to meet the substantive reasoning requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate Discipline Stage Reclassification Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The canton's administrative court did not address the merits of the appeal because the inmate failed to submit a revised, improved statement of appeal within the given deadline, and the Federal Supreme Court maintained this decision, declining to consider the subsequent appeal as the submission did not address the contested lower court decision and thus failed to meet the substantive reasoning requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Besondere Sicherungsmassnahme / Rückstufung Nichteintreten Verfahrensdisziplin Verwaltungskonformität Durchsetzungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision not to enter on the appeal was made according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_840/2024

Urteil vom 2. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

2. Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Besondere Sicherungsmassnahme / Rückstufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident, vom 25. Juli 2024 (VWBES.2024.224).

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist in der Justizvollzugsanstalt Solothurn untergebracht. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) an, dass er aufgrund von zunehmend destruktivem Vollzugsverhalten rückwirkend ab dem 4. Juni 2024 in die Interventionsstufe bei gleichzeitiger Rückversetzung in die Eintrittswohngruppe B+T versetzt werde. Am 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das kantonale Departement des Innern, welches diese mit Entscheid vom 28. Juni 2024 abwies. Im Entscheid wurde ausgeführt, gemäss telefonischer Auskunft des AJUV vom 18. Juni 2024 sei die in der Verfügung angeordnete Versetzung in die Interventionsstufe gar nie vollzogen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach der vollzogenen Verlegung in die Eintrittsabteilung B+T, respektive der gleichzeitig erfolgten Rückstufung in die erste Stufe, wieder in die dritte Stufe aufgestuft worden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juli 2024 androhungsgemäss nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hatte.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2024 ans Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer geht in seiner schwer verständlichen Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid ein. Er kommt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht nach.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss (reduzierte) Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler