Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_838/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cost Advance Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_838/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a dismissal order issued by the Prosecutor's Office of the Canton of Glarus, which refused to proceed with a case without charging costs. The Cantonal Court ordered the complainant to pay a deposit of 1,000 CHF towards potential court fees, failing which the complaint would not be entertained. The complainant also filed a request for recusal of all judicial staff at the Federal Court, citing supposed breaches of official secrecy, which was deemed inadmissible. Additionally, the complainant requested free legal aid, which was denied as there was no viable civil claim or demonstrable victim status, meeting the conditions for waiver of court fees under Swiss law. The Swiss Federal Tribunal found the complaint unsubstantial and nonconforming to legal requirements; hence, it decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cost Advance Due to Insufficient Substantiation: The Cantonal Court ordered the complainant to pay a deposit of 1,000 CHF towards potential court fees, failing which the complaint would not be entertained. The complainant also filed a request for recusal of all judicial staff at the Federal Court, citing supposed breaches of official secrecy, which was deemed inadmissible. Additionally, the complainant requested free legal aid, which was denied as there was no viable civil claim or demonstrable victim status, meeting the conditions for waiver of court fees under Swiss law. The Swiss Federal Tribunal found the complaint unsubstantial and nonconforming to legal requirements; hence, it decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Nichtanhandnahme) Nichteintreten Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sicherheitsleistung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_838/2024

Urteil vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Juli 2024 (OG.2024.00036).

Erwägungen:

1. A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) erhob am 11. Juli 2024 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Glarner Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 forderte ihn das Obergericht des Kantons Glarus zur Leistung eines Kostenvorschusses bis spätestens am 23. August 2024 auf. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ans Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 wurde sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt vorab, "sämtliche Richter und Richterinnern und Gericht[s]schreiber sowie Mitarbeiter der Kanzlei der Strafabteilung des Bundesgerichtes" hätten "als Tatverdächtige" (der von ihm angezeigten angeblichen Amtsgeheimnisverletzung) vorliegend in den Ausstand zu treten. Solche pauschalen Ausstandsbegehren sind unzulässig (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz fordert den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr für die Behandlung seiner Beschwerde einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- zu leisten. Werde der Vorschuss nicht innert angesetzter Frist geleistet, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Wie die Vorinstanz weiter ausführt, habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zwar beantragt, es sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesem Begehren könne jedoch allein schon deswegen nicht entsprochen werden, da im vorliegenden Kontext kein durchsetzbarer zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO ersichtlich sei.

4.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen (Beschwerde-) Verfahren nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ). Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der angeblichen Straftat privatrechtliche Ansprüche zustehen sollten, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern ihm eine allfällige Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO zukommen sollte. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler