Dismissal of criminal appeal regarding procedural jurisdiction and lack of required substantiation under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and ordered the appellant to bear the costs, leaving the lower instance's refusal to enter upon the matter in force. The dispute arose from a cantonal appellate decision declining to entertain requests concerning the dismissal of pending criminal proceedings, recusal of a prosecutor, and change of official defense counsel due to lack of jurisdiction, which the appellant challenged via federal appeal. The decisive legal basis rests on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring properly substantiated legal arguments and precluding purely appellate criticism of the contested decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding procedural jurisdiction and lack of required substantiation under the Federal Supreme Court Act: Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_832/2025
Urteil vom 9. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
2. Roger Egli, Staatsanwalt der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2025 (UH250234-O/U/REA).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2025 ein. Dagegen gelangt sie mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Die Vorinstanz legte in der angezeigten Kürze dar, weshalb sie für keines der Begehren, die die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte (im Wesentlichen: die Einstellung eines Strafverfahrens, das bereits an einem erstinstanzlichen Sachgericht hängig und damit zuständig sei sowie der Ausstand eines Staatsanwalts und der Wechsel der amtlichen Verteidigung in demselben Verfahren, wofür ebenfalls das befasste Sachgericht zuständig sei), zuständig ist und daher nicht darauf einzutreten ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt beschränkt sich auf unzulässige bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément