Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_830/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Continued Security Detention Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 7B_830/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual, referred to as A.________, who was found by the Regional Court of Bern-Mittelland to have committed multiple offenses, including property damage, threats, and violation of weapons law in a state of criminal irresponsibility. As a result, the court ordered a stationary therapeutic measure and decided that A.________ should remain in preventive detention. A.________ subsequently appealed the detention decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which rejected the appeal. Pursuing further legal recourse, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contending procedural issues regarding the use of his information by psychiatric services and a lack of French translations during the proceedings, which he argued violated his right to a fair trial. However, the complaint was dismissed for failing to meet the required legal standards of argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Continued Security Detention Dismissed for Procedural Deficiency: As a result, the court ordered a stationary therapeutic measure and decided that A.________ should remain in preventive detention. A.________ subsequently appealed the detention decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which rejected the appeal. Pursuing further legal recourse, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contending procedural issues regarding the use of his information by psychiatric services and a lack of French translations during the proceedings, which he argued violated his right to a fair trial. However, the complaint was dismissed for failing to meet the required legal standards of argumentation.

Schlagwörter

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Verlängerung Sicherheitshaft Nichteintreten Haftverlängerung Prozessfähigkeit Drohung gegen Behörden und Beamte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids sichernde Massnahmen Straftaten gegen das Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on non-admission of the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy costs for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_830/2023

Urteil vom 2. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 28. September 2023 (BK 23 386).

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte mit Urteil vom 6. September 2023 fest, dass A.________ die Tatbestände der Sachbeschädigung (mehrfach), der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (mehrfach) in schuldunfähigem Zustand erfüllt hatte und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es sodann, dass A.________ in Sicherheitshaft verbleibe. Mit Eingabe vom 18. September 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Haftbelassungsentscheid ein und beantragte die umgehende Haftentlassung. Mit Entscheid vom 28. September 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Mit persönlicher Eingabe vom 16. Oktober 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er erhebe selbständig Beschwerde, weil sich sein Anwalt weigere. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, setzt er sich indessen nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander, welches die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft bejaht. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er habe keine Erklärung unterschrieben, wonach die Staatsanwaltschaft oder das Gericht seine Informationen der universitären psychiatrischen Dienste Bern hätten verwenden dürfen. Mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt (vgl. S. 4 ff. des angefochtenen Entscheids). Mit seiner pauschalen Behauptung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies gilt im Übrigen auch, soweit er behauptet, es seien im ganzen Verfahren nur einige Sätze auf französisch übersetzt worden, wodurch unter anderem sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer war während des Verfahrens amtlich durch einen deutschsprachigen Anwalt vertreten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Alain Langenegger, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier