Dismissal of appeal concerning delayed justice and procedural costs for insufficient legal argumentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, upholding the lower instance's decision regarding a complaint of delayed justice and denial of justice against a public prosecutor's office. The appellant had challenged a cantonal high court judgment that partially upheld his claim regarding one criminal complaint while dismissing another because the prosecutor had already declined to open proceedings, leading to a partial cost assessment. The Supreme Court found that the appeal failed to meet the statutory motivation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant did not adequately address the reasoning of the lower court regarding the non-entry and the allocation of costs. Consequently, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless, and reduced court costs were imposed on the unsuccessful appellant pursuant to Articles 64 paragraph 1 and 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal concerning delayed justice and procedural costs for insufficient legal argumentation: Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, was dem Beschwerdeführer aus seinem früheren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt sein muss (vgl. Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_829/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 12. August 2025 (51/2025/30).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 12. August 2025 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Beschwerde von A.________ wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen gutgeheissen, soweit dieser hinsichtlich seiner Strafanzeige vom 10. Februar 2025 eine Rechtsverweigerung geltend machte. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft insoweit an, die Strafanzeige zeitnah zu behandeln. Hinsichtlich der gerügten Rechtsverweigerung in Bezug auf seine Strafanzeige vom 2. Dezember 2024 gegen die "Polizeiärztin" Dr. med. B.________ trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, weil dieses Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. März 2025 nicht an die Hand genommen wurde und damit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliege. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens auferlegte das Obergericht A.________ eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 400.--.
2. Mit Eingaben vom 20. Februar [recte: August] 2025 und 9. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. August 2025 betreffend Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren einzig die gerügten Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen durch die Staatsanwaltschaft. Auf alle Anträge und Rügen die darüber hinaus gehen, ist damit im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
4. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt hat. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Kostenauflage aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens rechtswidrig sein soll. Soweit er insoweit geltend zu machen scheint, er habe bei der Vorinstanz im Rahmen seiner kantonalen Beschwerde vom 17. Juni 2025 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, zeigen die beigezogenen kantonalen Akten, dass dies nicht der Fall ist. Die Beschwerde genügt bei dieser Sachlage den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, was dem Beschwerdeführer aus seinem früheren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt sein muss (vgl. Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn