Complainant's Recusal Request Against Prosecutor Rejected by Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant's Recusal Request Against Prosecutor Rejected by Supreme Court The complainant, whose previous challenge to the dismissal of criminal proceedings against his neighbor for alleged sexual acts against his minor daughter was rejected, sought the recusal of the public prosecutor due to alleged procedural failures and inactivity, arguing that the investigation should be continued by a different prosecutor. The Federal Supreme Court confirmed the rejection of the recusal request, holding that procedural errors by a magistrate generally do not constitute grounds for recusal unless they are extremely egregious or repeated, and that the recusal procedure cannot be used to indirectly challenge procedural decisions that have already been unsuccessfully contested or have attained legal finality in the main proceedings (the initial criminal investigation was definitively closed). Since the complainant had exhausted his remedies against the closure of the investigation, allowing the recusal claim based on the same alleged failures would circumvent the binding finality of the earlier rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 56 lit. f StPO; Complainant's Recusal Request Against Prosecutor Rejected by Supreme Court: The Federal Supreme Court confirmed the rejection of the recusal request, holding that procedural errors by a magistrate generally do not constitute grounds for recusal unless they are extremely egregious or repeated, and that the recusal procedure cannot be used to indirectly challenge procedural decisions that have already been unsuccessfully contested or have attained legal finality in the main proceedings (the initial criminal investigation was definitively closed). Since the complainant had exhausted his remedies against the closure of the investigation, allowing the recusal claim based on the same alleged failures would circumvent the binding finality of the earlier rulings.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the costs of the proceedings upon dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_827/2023
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Raphaëlle Nicolet,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Reto Wüst, Staatsanwalt,
c/o Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. September 2023 (2P 23 12).
Sachverhalt:
A. A.________ wirft seinem Nachbarn vor, er habe zweimal sexuelle Handlungen zum Nachteil seiner damals fünfjährigen Tochter vorgenommen. Die Vorfälle hätten sich in der Familienwohnung ereignet und stünden im Zusammenhang mit einem Verhältnis zwischen diesem Nachbarn und der Mutter des Kindes, seiner damaligen Partnerin.
B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die gegen den Nachbarn eröffnete Strafuntersuchung ein. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 beantragte A.________ die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2021 (siehe dazu Verfahren 7B_569/2024). Zugleich stellte er den Antrag "die Strafuntersuchung sei durch einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin fortzuführen". Mit Beschluss vom 20. September 2023 wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, das Ausstandsgesuch ab.
C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt insoweit die Abänderung des angefochtenen Entscheids, als sein Ausstandsgesuch gutzuheissen sei.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es
Art. 42 Abs. 1 BGG
zulässt.
2. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (
Art. 92 Abs. 1 BGG
) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach
Art. 78 ff. BGG
grundsätzlich offen. Ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. insb. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
3.
3.1.
Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (
BGE 137 I 296
E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (
BGE 140 IV 74
E. 1.3.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (
BGE 142 I 135
E. 1.3.1).
3.2.
Der Beschwerdeführer stellte sein Ausstandsbegehren im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2021. Sein Antrag lautet dahingehend, dass die Strafuntersuchung - nach Aufhebung der Einstellungsverfügung - durch "einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin fortzuführen" sei und wird mit der "nicht nachvollziehbaren Untätigkeit der Staatsanwaltschaft" begründet, also jenen angeblichen Verfahrensfehlern, die auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vorgebracht werden.
3.3.
Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, ob das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführer nicht dahingehend zu verstehen ist, dass er den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts lediglich für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die damit verbundene Weiterführung der Strafuntersuchung verlangt. Diesfalls würde sich das vorliegende Verfahren, angesichts der inzwischen rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung (siehe dazu Verfahren 7B_569/2024), als gegenstandslos erweisen.
Indessen scheinen sowohl die Vorinstanz, die das Ausstandsgesuch eigenständig und vor dem Entscheid in der Hauptsache behandelt hat, als auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der gegen beide Entscheide Beschwerde führt, von einer eigenständigen Bedeutung des Ausstandsgesuchs auszugehen. Ob dies zutrifft, braucht mit Blick auf das Nachfolgende nicht abschliessend beantwortet zu werden.
4. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt mit dessen angeblich mangelhafter Führung des Vorverfahrens.
4.1.
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss
Art. 56 lit. f StPO
dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit (
BGE 143 IV 69
E. 3.2;
141 IV 178
E. 3.2.3;
138 IV 142
E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteil 7B_321/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (
BGE 143 IV 69
E. 3.2; Urteil 7B_319/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2).
4.2.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht im Wesentlichen, der fallführende Staatsanwalt habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche schwere Verfahrensfehler begangen. Damit ist er nicht zu hören: Das Kantonsgericht Luzern hat rechtskräftig über seine gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Beschwerde entschieden und diese auch materiell als unbegründet beurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft. Damit muss es sein Bewenden haben, andernfalls über das Erheben analoger Rügen im Ausstandsverfahren in Umgehung der anwendbaren Verfahrensordnung eine erneute Überprüfung bereits rechtskräftig beurteilter Verfahrenshandlungen möglich wäre (vgl. Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 9.1).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger