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7B_823/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Untimely Appeal Against Detention Extension

Geschäftsnummer 7B_823/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Dismisses Untimely Appeal Against Detention Extension The Federal Court dismissed an appeal against a cantonal decision extending pre-trial detention because the appeal was filed after the 30-day statutory period, having been due on June 17, 2025, but submitted on August 17, 2025. The appellant's request for reinstatement of the deadline was rejected because the vague and unsubstantiated claim that his court-appointed defense counsel prevented timely filing was insufficient to demonstrate that he was objectively unable to file the appeal himself or through a third party within the deadline, leading the court to find the appeal manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Untimely Appeal Against Detention Extension: The appellant's request for reinstatement of the deadline was rejected because the vague and unsubstantiated claim that his court-appointed defense counsel prevented timely filing was insufficient to demonstrate that he was objectively unable to file the appeal himself or through a third party within the deadline, leading the court to find the appeal manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Verlängerung Untersuchungshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einreichung Drittansprache gesetzliche Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_823/2025

Urteil vom 28. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 17. Juni 2025 (SR2 25 33).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. August 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2. Gemäss dem Vermerk auf der angefochtenen Verfügung wurde diese den Parteien am 17. Juni 2025 eröffnet. Die vorliegende Beschwerde ging damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss

Art. 100 Abs. 1 BGG

ein und erweist sich als verspätet, was der Beschwerdeführer selber auch anerkennt. Er stellt jedoch sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss

Art. 50 BGG

. Zur Begründung führt er aus, ihm sei durch seine amtliche Verteidigung eine fristgerechte Beschwerde verunmöglicht worden. Mit derart vagen und unbelegten Angaben tut der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dar, weshalb er während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen (vgl. zu den Gründen für eine Fristwiederherstellung Urteil 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 92 (recte Art. 94) StPO stellt, ist nicht ersichtlich was er damit bezwecken will, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Nichteintretensentscheid zufolge Säumnis handelt.

3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn