Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_823/2024 KI-generiert

Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 7B_823/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements The case concerns a private complainant's appeal against a Cantonal Court decision which had annulled a public prosecutor's penal order and remanded the case back for continuation of the criminal investigation against the defendant for multiple alleged offenses, including attempted violence and threats against authorities and officials, and attempted coercion. The defendant contested the remand, arguing that the Cantonal Court's decision was flawed, but the Federal Court dismissed his appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements of Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as his submissions did not substantiate how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the Federal Court declined to hear the appeal, rejected the request for free legal aid due to the lack of prospects of success, and imposed a reduced judicial fee on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The defendant contested the remand, arguing that the Cantonal Court's decision was flawed, but the Federal Court dismissed his appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements of Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as his submissions did not substantiate how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the Federal Court declined to hear the appeal, rejected the request for free legal aid due to the lack of prospects of success, and imposed a reduced judicial fee on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Versuch im Strafrecht öffentliche Verhandlung Beschwerdelegitimation Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the final order to declare non-entry into the merits of the appeal based on simplified procedure.

Art. 64 BGG

Cited in the final order to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section, leading to the imposition of reduced court costs in the dispositive (although Art. 65 is not explicitly in points 1-4, the text states costs are reduced based on it, and point 3 specifies the amount).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_823/2024

Urteil vom 3. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2024 (2N 23 11).

Erwägungen:

1. Mit Teileinstellungsverfügung vom 23. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 15. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern.

Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil des Privatklägers für schuldig. Der Privatkläger und der Beschwerdeführer erhoben je Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Privatkläger erhob zudem am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen den Strafbefehl. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 hiess das Kantonsgericht diese Beschwerde insoweit gut, als es den Strafbefehl aufhob und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2024 sei zurückzuweisen, "bezw. in der vorliegenden Form abzulehnen, denn dieser ist unabdingbar zum Vorteil der verbrecherischen Seite ausgelegt".

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

4.

4.1.

Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen versuchten Nötigung, der (versuchten) Erpressung sowie verschiedener Ehrverletzungen. Der Privatkläger machte im vorinstanzlichen Verfahren namentlich geltend, im Strafbefehl vom 24. Januar 2023 seien nicht alle geltend gemachten Verletzungssachverhalte untersucht und beurteilt worden. Er habe Anspruch auf Beurteilung der ihm gegenüber begangenen Delikte. Zwar habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbefehl der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Allerdings lägen weitere Nötigungs- bzw. Erpressungsversuche vor.

Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, der vorliegende Fall betreffe mit einer Ausnahme nicht eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs, welche einer teilweisen Verfahrenseinstellung entgegenstehen würde. Die vom Privatkläger in seiner Beschwerde erwähnten Sachverhalte erweiterten die im fraglichen Strafbefehl aufgeführten Sachverhaltselemente. Somit bestehe Raum für Teileinstellungen, weshalb es der Staatsanwaltschaft obliege, darüber zu befinden, für welche Sachverhalte formelle Einstellungen oder allenfalls weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers zu erfolgen hätten. Im Übrigen sei es Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie weitere Untersuchungshandlungen vornehme und insbesondere ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und eine Risiko- und Bedrohungsanalyse betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gäbe.

4.2.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise schwer verständlichen Beschwerdeschrift überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, zeigt er nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von

Art. 64 BGG

wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler