Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_820/2025 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Non-Initiation of Investigation and Recusal Refusal)

Geschäftsnummer 7B_820/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen verschiedene Behördenmitglieder durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht ein. Auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht und namentlich die Beschwerdeabteilung wurde ebenfalls nicht eingetreten. Gegen diese Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Non-Initiation of Investigation and Recusal Refusal): Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen verschiedene Behördenmitglieder durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht ein. Auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht und namentlich die Beschwerdeabteilung wurde ebenfalls nicht eingetreten. Gegen diese Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Zeugnisverweigerungsrecht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to insufficient substantiation, applied in order 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless, mentioned in the considerations prior to the dispositive, but the corresponding denial is ordered in order 2.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant, applied in order 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay costs due to the outcome of the proceedings, applied in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_820/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 15. Juli 2025 (BS 2025 47).

Erwägungen:

1. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen verschiedene Behördenmitglieder durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht ein. Auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht und namentlich die Beschwerdeabteilung wurde ebenfalls nicht eingetreten. Gegen diese Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht.

2. Die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie die Voraussetzungen, unter denen ein potenzieller Privatkläger wie der Beschwerdeführer hierzu legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und "Star-Praxis"), wurden diesem bereits mehrfach erläutert (siehe unter anderem Urteile 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2 und 4; 6B_668/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, und zwar weder in Bezug auf die Beschwerdelegitimation noch in der Sache.

3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger