Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_82/2022 KI-generiert

Criminal complaint standing of private claimant for participation in official misconduct by municipal lawyer acting in public capacity.

Geschäftsnummer 7B_82/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal and declared it inadmissible, upholding the lower court's dismissal of the complainant's challenge; the criminal proceedings against the respondent remain closed. The complainant had filed a criminal complaint for official misconduct and participation therein, arising from an eviction of his property ordered by a municipality, in which the respondent, a lawyer commissioned by the municipality, had acted in an official capacity. The court held that the complainant lacked standing under Article 81(1)(b) BGG because any claims against the respondent would be public-law claims, not civil claims under Article 41 ff. OR admissible in criminal proceedings, and he raised no procedural violations falling under the "Star-Praxis" exception, seeking only a substantive review. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG; Criminal complaint standing of private claimant for participation in official misconduct by municipal lawyer acting in public capacity: The complainant had filed a criminal complaint for official misconduct and participation therein, arising from an eviction of his property ordered by a municipality, in which the respondent, a lawyer commissioned by the municipality, had acted in an official capacity. The court held that the complainant lacked standing under Article 81(1)(b) BGG because any claims against the respondent would be public-law claims, not civil claims under Article 41 ff. OR admissible in criminal proceedings, and he raised no procedural violations falling under the "Star-Praxis" exception, seeking only a substantive review. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Einstellung (Teilnahme am Amtsmissbrauch) Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Ausweisungsverfahren Verfahrensfehler Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to the appellant's lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_82/2022

Urteil vom 31. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Teilnahme am Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. August 2022 (OG.2021.00094).

Sachverhalt:

A. A.________ erstattete mit Schreiben vom 13. Mai 2019 Strafanzeige bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gegen den damaligen Gemeindeschreiber der Gemeinde U.________ und gegen B.________ u.a. wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB . Diese Straftaten seien anlässlich der von der Gemeinde U.________ angeordneten Räumung seiner Liegenschaft in V.________ am 13. September 2014 verübt worden. Bei der Räumung sei er durch Missbrauch von Amtsgewalt massiv geschädigt worden. B.________ habe als von der Gemeinde U.________ beauftragter Rechtsanwalt auf Platz die Verantwortung für die Räumung übernommen.

Nach ergänzenden Ermittlungen der Kantonspolizei Glarus eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache am 4. Juni 2021 eine Untersuchung gegen den Gemeindeschreiber wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie gegen B.________ wegen des Verdachts auf Teilnahme daran.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein.

B. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 12. August 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Line solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich diesfalls nicht auf Zivilansprüche auswirken ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 125 IV 161 E. 2b). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist zur Beschwerde ferner die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.

1.2. Der Beschwerdegegner 2 hat im Auftrag der Gemeinde U.________ und damit in hoheitlicher Funktion gehandelt. Ihm wird vom Beschwerdeführer entsprechend die Teilnahme an einem Amtsdelikt vorgeworfen. Damit sind allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur und können als solche nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen in der Sache mithin nicht legitimiert.

2.

2.1. Nach der sog. "Star-Praxis" kann die Privatklägerschaft ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 126 I 81 E. 7b; Urteile 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Formelle Rügen im dargestellten Sinn bringt der Beschwerdeführer keine vor; seine Beschwerde bezweckt einzig eine materielle Überprüfung des angefochtenen und seiner Meinung nach fehlerbehafteten Beschlusses.

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger