Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_819/2023 KI-generiert

Dismissal of Stalking Case for Non-Compliant and Unreasoned Appeal

Geschäftsnummer 7B_819/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man, referred to as A.________, was involved in a criminal investigation by the Zurich-Limmat public prosecutor's office for alleged coercion, specifically stalking, against a woman, B.________. On April 20, 2023, the prosecutor's office suspended the investigation for six months, with the condition that A.________ should not contact B.________ or be present around her residence, failing which the procedure might be terminated. A.________ appealed this suspension decision to the Zurich Cantonal Court, but his appeal was dismissed as difficult to understand and overly verbose, necessitating a revision by A.________ and his legal counsel under the threat of dismissal if not properly addressed. Despite submitting a revised, yet equally ambiguous, appeal, the court declared the procedure completed as of September 18, 2023. Subsequently, A.________ approached the Swiss Federal Tribunal on October 23, 2023, to contest this dismissal; however, no responses were sought at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 93 BGG; Dismissal of Stalking Case for Non-Compliant and Unreasoned Appeal: On April 20, 2023, the prosecutor's office suspended the investigation for six months, with the condition that A.________ should not contact B.________ or be present around her residence, failing which the procedure might be terminated. A.________ appealed this suspension decision to the Zurich Cantonal Court, but his appeal was dismissed as difficult to understand and overly verbose, necessitating a revision by A.________ and his legal counsel under the threat of dismissal if not properly addressed. Despite submitting a revised, yet equally ambiguous, appeal, the court declared the procedure completed as of September 18, 2023. Subsequently, A.________ approached the Swiss Federal Tribunal on October 23, 2023, to contest this dismissal; however, no responses were sought at that stage.

Schlagwörter

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Sistierung, Rechtsverweigerung Nichteintreten Strafakten Verfahrenssistierung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation strafrechtliche Nötigung Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_819/2023

Urteil vom 13. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rausan-Amalia Noori,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Sistierung, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 18. September 2023 (UH230162-O/U/AEP>MUL).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Stalking) zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 20. April 2023 sistierte sie die Strafuntersuchung für sechs Monate und stellte deren Einstellung in Aussicht, sofern A.________ während dieser Zeit B.________ weder kontaktiere noch sich rund um ihren Wohnort aufhalte. Gegen diese Sistierungsverfügung erhob A.________ am 10. Mai 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die 18-seitige Beschwerde als schwer verständlich und weitschweifig zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zurück. Es setze A.________ sowie seinem amtlichen Verteidiger eine Frist zur Überarbeitung an, unter Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerdeschrift unbeachtlich bleibe und das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werde. A.________ reichte innert Frist eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2023 als erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe sei mit 25 Seiten noch weitschweifiger als die zu verbessernde Beschwerdeschrift und genauso schwer verständlich.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingabe des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit und macht insbesondere eine Rechtsverweigerung geltend, da ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die materielle Seite ist indessen nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Abgesehen davon legt er auch nicht dar, dass die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG gegen den vorinstanzlichen, nicht verfahrensabschliessenden Entscheid gegeben sein sollten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und C.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier