Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_811/2023 KI-generiert

Standing in Criminal Appeal Regarding Pavement Defect Injury

Geschäftsnummer 7B_811/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on March 13, 2023, against unknown individuals, alleging a threat to life and limb due to a breach of construction regulations. The complainant claimed that the absence of a broom finish on paving slabs at a bus stop caused an accident involving their small motorcycle on February 21, 2022. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Schaffhausen decided not to pursue the case on July 10, 2023. An appeal against this decision was rejected by the Higher Court of Canton Schaffhausen on September 26, 2023. The complainant sought to have this decision overturned by the Swiss Federal Tribunal and requested free legal aid. The Tribunal had to determine whether the complainant's civil claims were valid and whether procedural rights were violated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Standing in Criminal Appeal Regarding Pavement Defect Injury: The complainant claimed that the absence of a broom finish on paving slabs at a bus stop caused an accident involving their small motorcycle on February 21, 2022. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Schaffhausen decided not to pursue the case on July 10, 2023. An appeal against this decision was rejected by the Higher Court of Canton Schaffhausen on September 26, 2023. The complainant sought to have this decision overturned by the Swiss Federal Tribunal and requested free legal aid. The Tribunal had to determine whether the complainant's civil claims were valid and whether procedural rights were violated.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Motorradunfall zivilrechtlicher Schadenersatz Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited regarding the imposition of court costs, although ultimately waived.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_811/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. September 2023 (51/2023/45/F).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. März 2023 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Gefährdung von Leib und Leben durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Die Bodenplatten an der Bushaltestelle Ebnat in Fahrtrichtung Schaffhausen verfügten über keinen sog. Besenstrich, was gesetzwidrig sei. Aufgrund dieses Mangels sei sie am 21. Februar 2022 mit ihrem Kleinmotorrad gestürzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm am 10. Juli 2023 das Strafverfahren nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. September 2023 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

4. Der Unfall der Beschwerdeführerin, welcher dem von ihr angestrengten Strafverfahren zugrunde liegt, ereignete sich - wie sie selbst ausführt (Beschwerde S. 1) und wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 3.4) - auf einer öffentlichen Strasse. Für die öffentlichen Strassen sind Bund, Kantone und Gemeinden zuständig, womit öffentlich-rechtliche und nicht zivilrechtliche Ansprüche im Vordergrund stehen. Aus der Beschwerde bzw. deren Beilagen ergibt sich denn auch, dass sie die Anzeige gegen Unbekannt erstattet hatte, da ihr nicht bekannt gewesen sei, wer zu dem aus ihrer Sicht massgeblichen Zeitpunkt des Einbaus der Bodenplatten im Kanton Schaffhausen Kantonsingenieur gewesen sei (so vermerkt in ihrer Beschwerde an das Obergericht, S. 3, wo drei frühere Kantonsingenieure namentlich aufgeführt werden). Die Beschwerdeführerin geht also selbst von einen Anspruch gegenüber einem (früheren) Kantonsingenieur aus - dabei handelte es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. Art. 3 Abs. 1 Haftungsgesetz; SR/SH 170.300). Bei dieser Ausgangslage ist kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ersichtlich; entsprechend wäre die Beschwerdeführerin gehalten, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. Da sie dies unterlässt, kommt sie den strengen Begründungsanforderungen nicht nach.

5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément