Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_810/2023 KI-generiert

Claimant Challenges Alleged Communication Ban by Recused Cantonal Court President

Geschäftsnummer 7B_810/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint to the Swiss Federal Tribunal against the Higher Court of the Canton of Zurich, alleging an unauthorized instruction from the president of the II Criminal Chamber. The complainant asserted that a court staff member informed them that communication had ceased following instructions from the president, who had allegedly recused themselves and should not have issued any orders. The complainant requested that the president be prohibited from undertaking any official acts in the proceeding and that any such instructions given to staff be revoked. No observations or responses were obtained during this case.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Challenges Alleged Communication Ban by Recused Cantonal Court President: The complainant asserted that a court staff member informed them that communication had ceased following instructions from the president, who had allegedly recused themselves and should not have issued any orders. The complainant requested that the president be prohibited from undertaking any official acts in the proceeding and that any such instructions given to staff be revoked. No observations or responses were obtained during this case.

Schlagwörter

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Weisung Nichteintreten sachliche Unzuständigkeit Geschäftsordnung Streitgegenstand Verfahrenssprache Gegendarstellung Verkehr mit dem Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entered upon using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_810/2023

Urteil vom 20. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Weisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, er habe am 15. September 2023 mit einem Kanzleimitarbeiter des Obergerichts Zürich telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm reden würden. Auf Nachfrage, wer diese Weisung erteilt habe, habe der Kanzleimitarbeiter gesagt, diese käme vom Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts. Diesbezüglich führt A.________ aus, der Präsident der II. Strafkammer sei in den Ausstand getreten, weshalb es vollkommen ausgeschlossen sei, dass dieser irgendeine Weisung erteile. Er stelle den Antrag, dass dem Präsidenten der II. Strafkammer untersagt werde, in diesem Verfahren irgendeine Amtshandlung zu tätigen. Die Weisung, die er den Mitarbeitenden erteilt habe, sei aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Vorliegend mangelt es indessen an einem anfechtbaren Entscheid und somit an einem nach Art. 82 ff. BGG zulässigen Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht ist nicht zuständig auf Antrag einer beschwerdeführenden Person über angebliche Weisungen eines anderen Gerichts zu befinden. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Sauthier