Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_809/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Criminal Investigation Security Deposit Condition

Geschäftsnummer 7B_809/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against a decision by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office not to pursue a case further. The appellant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, which requested the appellant to pay a preliminary court fee of CHF 1,800 within ten days to cover potential legal costs. The appellant contested the requirement and timeline, appealing to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the annulment of the decision and requesting a 30-day period to pay the advance costs. The appellant claimed that the ten-day deadline was surprisingly short and inconsistent with the court's usual practice of allowing 30 days, suggesting both arbitrariness and an overly formalistic approach. However, the appellant did not provide sufficient legal justification as required to support these claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 StPO, Art. 397 Abs. 5 StPO; Federal Supreme Court Declines Appeal on Criminal Investigation Security Deposit Condition: The appellant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, which requested the appellant to pay a preliminary court fee of CHF 1,800 within ten days to cover potential legal costs. The appellant contested the requirement and timeline, appealing to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the annulment of the decision and requesting a 30-day period to pay the advance costs. The appellant claimed that the ten-day deadline was surprisingly short and inconsistent with the court's usual practice of allowing 30 days, suggesting both arbitrariness and an overly formalistic approach. However, the appellant did not provide sufficient legal justification as required to support these claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme / Ausstand Nichteintreten Strafuntersuchung gesetzliche Verfahrensfrist Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_809/2024

Urteil vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme / Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2024 (UE240143-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2024, innert 10 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, die obergerichtliche Verfügung sei "für nichtig zu erklären und aufzuheben" und die Vorinstanz sei "gerichtlich anzuweisen, mir eine 30 tägige erstreckbare Frist anzusetzen, den Kostenvorschuss zu leisten".

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung auf die Bestimmung von Art. 383 StPO hin, wonach die Privatklägerschaft - unabhängig vom allfälligen Verfahrensausgang - verpflichtet werden könne, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen einen Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen (Abs. 1). Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so trete sie auf die Beschwerde nicht ein (Abs. 2). Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, "vor dem Hintergrund der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) " werde die Frist zur Leistung der Prozesskaution auf 10 Tage festgesetzt.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet vor Bundesgericht ein, sie wisse "aus Erfahrung", dass es "Gerichtspraxis" der Vorinstanz sei, eine 30-tägige Frist anzusetzen, wenn sie einen Kostenvorschuss einverlange. Auf Grund dessen sei sie "erstaunt", dass die Vorinstanz ihr "diesmal nur eine 10 tägige nicht erstreckbare Frist angesetzt hat, einen relativ hohen Kostenvorschuss von CHF 1800 zu leisten". Dies scheine "willkürlich zu sein sowie auch überspitzt formalistisch".

Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Höhe der einverlangten Kaution den Verhältnissen der des Beschwerdeverfahrens zu Grunde liegenden Sache nicht angemessen sein sollte. Zum anderen begründet sie nicht und ist nicht offensichtlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Frist zur Leistung der Sicherheit auf 10 Tage festsetzte. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie hätte vor der Vorinstanz eine Fristerstreckung verlangt (vgl. Art. 92 StPO ). Wenn sie - "als eine erfahren[e] Prozessführerin" - im Übrigen behauptet, die Vorinstanz hätte sie als Laiin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, falls sie den Kostenvorschuss nicht leisten könne, macht sie weder geltend, darum im kantonalem Verfahren ersucht zu haben (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 136 StPO ), noch inwiefern sie überhaupt die Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO erfüllen würde. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler