Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_805/2024 KI-generiert

Appellant's Challenge to Criminal Proceeding Rejection Based on Time-Barred Complaint

Geschäftsnummer 7B_805/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant's Challenge to Criminal Proceeding Rejection Based on Time-Barred Complaint The appellant challenged the rejection of initiating a criminal proceeding by the prosecution authority concerning the alleged violation of privacy through recording devices, claiming he only received necessary information for filing the criminal complaint in May 2023. The lower court dismissed his appeal, reasoning that documents from 2017—including an surveillance report, correspondence from the previous defense counsel to the prosecution, and a decision from the compulsory measures court—clearly identified the alleged perpetrator and provided the factual basis for the complaint, establishing that the 90-day time limit for filing the required criminal request under Article 31 StGB had expired by early 2018. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal (non-entry into the case) because the appellant failed to meet the required legal standards for substantiation, particularly by not demonstrating how the lower court's finding regarding the lapse of the time limit was arbitrary or violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 31 StGB, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Appellant's Challenge to Criminal Proceeding Rejection Based on Time-Barred Complaint: The lower court dismissed his appeal, reasoning that documents from 2017—including an surveillance report, correspondence from the previous defense counsel to the prosecution, and a decision from the compulsory measures court—clearly identified the alleged perpetrator and provided the factual basis for the complaint, establishing that the 90-day time limit for filing the required criminal request under Article 31 StGB had expired by early 2018. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal (non-entry into the case) because the appellant failed to meet the required legal standards for substantiation, particularly by not demonstrating how the lower court's finding regarding the lapse of the time limit was arbitrary or violated federal law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Einreichung einer Strafanzeige Einreichungszeitpunkt verspätete Einwendungen Zeugnisverweigerungsrecht Verjährungsfrist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court explicitly states that it will not enter upon the appeal following this specific procedural article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section leading up to the decision that the appeal lacked sufficient reasoning, which is reiterated implicitly in the failure to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

The reasoning of the lower court, accepted by the Federal Tribunal, relies on the non-fulfillment of procedural prerequisites defined in this article (regarding the eligibility to file a complaint/charge, relating to Art. 31 StGB mentioned in the reasoning).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_805/2024

Urteil vom 2. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 16).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen vom 5. Juli 2016 bis zum 1. September 2016, nicht an Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und auf seine Strafanzeige "erneut" einzutreten. Weiter stellt er "finanzielle Forderungen als Folge" der "illegalen Observation".

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer bringe in seiner Strafanzeige vom 10. August 2023 vor, dass er die für den Strafantrag erforderlichen Informationen zur Person des Beschuldigten sowie eine präzise Beschreibung der Straftat erst am 23. Mai 2023 von seinem amtlichen Verteidiger erhalten habe. Demgegenüber - so die Vorinstanz - gehe aus den Akten hervor, dass der Überwachungsbericht des "Büros für Informationsbeschaffung" vom 2. September 2016 vom Beschuldigten B.________ eigenhändig unterzeichnet worden sei. Auf diesen Bericht nehme der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich Bezug, wobei er festhalte, dass es sich um eine illegale Observation gehandelt habe. Weiter werde der Beschuldigte in einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft namentlich erwähnt. Unter Bezugnahme darauf erscheine der Name des Beschuldigten auch explizit auf dem begründeten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2017. Dieser Entscheid sei gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verteidigung mit einer separaten Kopie für den Beschwerdeführer zugestellt worden. Demzufolge habe der amtliche Verteidiger bereits im August 2017 die tatsächlichen Grundlagen für die Strafanzeige gekannt und sei er in der Lage gewesen, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren. Ab Mitteilung des erwähnten Entscheids sei auch der Beschwerdeführer selber in der Lage gewesen, den Beschuldigten einwandfrei zu identifizieren. Schliesslich werde der Name des Beschuldigten auch in der Beschwerde des früheren amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 6. November 2017 erwähnt. Somit sei das Antragsrecht gemäss

Art. 31 StGB

spätestens Anfang 2018 erloschen. Daran vermöge auch das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten der Krankenversicherung nichts zu ändern, weil ein allfälliges Zuwarten mit einer Strafanzeige seinerseits keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben könne.

Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, setzt er sich in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese führt nachvollziehbar aus, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

eindeutig nicht erfüllt gewesen seien. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (

Art. 42 Abs. 2,

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler