Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_803/2024 KI-generiert

Claimant v. Public Prosecutor's Office (Seizure of Deposit)

Geschäftsnummer 7B_803/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office against an individual, identified as A.________, for multiple alleged violations of traffic regulations and using a national road without a vignette. The prosecutor's office seized a cash amount of CHF 500 from A.________ on February 29, 2024, to cover anticipated fines and legal costs. A.________ contested the seizure order by filing a complaint with the Basel-Landschaft Cantonal Court, which was rejected on April 30, 2024. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision, claiming financial hardship due to the seizure. However, the appeal was not adequately substantiated according to legal requirements, leading to the federal court's decision to not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Claimant v. Public Prosecutor's Office (Seizure of Deposit): The prosecutor's office seized a cash amount of CHF 500 from A.________ on February 29, 2024, to cover anticipated fines and legal costs. A.________ contested the seizure order by filing a complaint with the Basel-Landschaft Cantonal Court, which was rejected on April 30, 2024. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision, claiming financial hardship due to the seizure. However, the appeal was not adequately substantiated according to legal requirements, leading to the federal court's decision to not entertain the complaint.

Schlagwörter

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Beschlagnahmebefehl Nichteintreten Publikumseinlage Besitzesrechtsklage Pfändung von Guthaben Feststellungsklage Widerklage Nichtleistung der Mietzinskaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided by the simplified procedure due to an obvious failure in justification.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule on the court costs by taking into account the appellant's strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_803/2024

Urteil vom 19. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschlagnahmebefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 30. April 2024 (470 24 75).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung einer Nationalstrasse ohne Vignette. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 einen von A.________ abgehobenen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 500.-- als Depositum zur Deckung der zu erwartenden Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Gebühren. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 2024 ab.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er bat das Kantonsgericht, die Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Dieser Aufforderung kam das Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. Juli 2024 nach und leitete die Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehbar und hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen legt er seine Sicht der Dinge dar und beschreibt seine "wirtschaftlichen Zwänge". Er macht insbesondere geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht Rücksicht darauf genommen, dass sich seine Mietrückstandsituation durch die Beschlagnahme noch weiter verschärfe. Damit legt der Beschwerdeführer allerdings nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier