Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_801/2024 KI-generiert

Admissibility of Appeal Regarding Denial of Ex Officio Legal Defense in Animal Protection Case

Geschäftsnummer 7B_801/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant in St. Gallen faces criminal investigation for violations of the Animal Protection Act and the Animal Diseases Act. After being denied an official defense by the cantonal investigation office, the defendant appealed this decision, which was dismissed by the St. Gallen Court of Appeals. Subsequently, the defendant sought recourse by filing a criminal complaint before the Swiss Federal Tribunal, requesting the overturning of the June 2024 decision and approval for official legal representation. However, the complaint failed to provide sufficient substantiation regarding legal errors in the previous decision, particularly as the defendant did not address specific factual or legal complexities he could not handle independently, leading to a non-admissibility ruling on the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Admissibility of Appeal Regarding Denial of Ex Officio Legal Defense in Animal Protection Case: Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Nichteintreten Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the reasoning was insufficient, leading to a decision not to enter into the merits according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_801/2024

Urteil vom 3. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2024

(AK.2024.220-AK).

Erwägungen:

1. Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz. Am 19. April 2024 stellte A.________ ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welches das kantonale Untersuchungsamt am 25. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche mit Entscheid vom 13. Juni 2024 die Beschwerde abwies.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 13. Juni 2024 und die Gutheissung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, auseinander. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre und begründet ihren Entscheid ausführlich. Dagegen wendet der Beschwerdeführer einzig ein, er könne den Entscheid nicht nachvollziehen und fühle sich ungerecht behandelt. Er werde in seinen Rechten beschnitten, weshalb er auf eine amtliche Rechtsverbeiständung angewiesen sei. Damit vermag er jedoch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie seine Beschwerde und somit sein Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Vereinigung zweier Verfahren verlangt, war dies nicht Gegenstand des Entscheids vom 13. Juni 2024 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und fehlt es auch hier an einer rechtsgenüglichen Begründung. Der Begründungsmangel ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier