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7B_800/2025 KI-generiert

7B_800/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_800/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer erhob am 12. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 8. Juli 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Unterwallis vom 16. Juni 2025). Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_800/2025 · Bundesgericht: Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_800/2025

Urteil vom 22. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 8. Juli 2025

(P3 25 165).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 12. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 8. Juli 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Unterwallis vom 16. Juni 2025).

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. August 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 5. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 1. September 2025 (Eingang Bundesgericht) liess der Beschwerdeführer verlauten, er sei damit "nicht ganz einverstanden", da ihm vom "Präsidenten des Bundesgerichts Herr Bovey" sämtliche Kosten erlassen worden seien. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 22. September 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht daraufhin mit Eingabe vom 16. September 2025 (Eingang Bundesgericht) mit, er habe "laut Herrn Boye Bundespräsident der zivielrechtlichen Abteilung [sic] nichts zu bezahlen".

4.

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément