Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_80/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Disqualify Investigators in Fraud Case

Geschäftsnummer 7B_80/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 15. April 2017 erstattete die F.________AG Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und beschuldigte diesen des Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Betrugs. Hiernach leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Überweisungsschreiben vom 26. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zuständigkeitshalber das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 weiter. Der Beschwerdeführer machte mit besagtem Begehren geltend, die mit seinem Fall befassten Untersuchungsbeauftragen C.________und D.________ sowie der zuständige Staatsanwalt B.________ und die forensisch-psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.________ hätten in den Ausstand zu treten. Ferner beantragte er die "sofortige Distanzierung" dieser Personen vom gegen ihn geführten "illegal konstruierten Strafprozess". Mit Beschluss vom 8. August 2023 trat das Kantonsgericht nicht auf das Ausstandsgesuch ein. Dagegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die von ihm bezeichnenden Personen seien in den Ausstand zu versetzen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Disqualify Investigators in Fraud Case: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Nichteintreten Betrugsermittlung Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_80/2024

Urteil vom 6. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (490 23 102).

Erwägungen:

1. Am 15. April 2017 erstattete die F.________AG Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und beschuldigte diesen des Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Betrugs. Hiernach leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Überweisungsschreiben vom 26. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zuständigkeitshalber das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 weiter. Der Beschwerdeführer machte mit besagtem Begehren geltend, die mit seinem Fall befassten Untersuchungsbeauftragen C.________und D.________ sowie der zuständige Staatsanwalt B.________ und die forensisch-psychiatrische Gutachterin Dr. med. E.________ hätten in den Ausstand zu treten. Ferner beantragte er die "sofortige Distanzierung" dieser Personen vom gegen ihn geführten "illegal konstruierten Strafprozess". Mit Beschluss vom 8. August 2023 trat das Kantonsgericht nicht auf das Ausstandsgesuch ein. Dagegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die von ihm bezeichnenden Personen seien in den Ausstand zu versetzen.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach

Art. 78 ff. BGG

offen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 133 II 249

E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (

BGE 135 III 127

E. 1.6;

134 II 244

E. 2.1 und E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Seine sehr knapp gehaltenen Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in Verweisen auf frühere Eingaben, welche nicht zu hören sind. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 IV 122

E. 3.3;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt nicht ansatzweise auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwieweit das Kantonsgericht auf sein Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise nicht eingetreten sein sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin G.________ ist ebenfalls nicht einzutreten. Er begründet sein Gesuch damit, dass das Urteil 7B_672/2023 und 7B_675/2023 vom 2. November 2023, für welches er in einem separaten Verfahren die Revision beantragt (Verfahren 7F_3/2024), folgende Aussage enthalte: "Die Vorinstanz verneint ebenfalls, dass beim Beschwerdeführer im unmittelbaren Nachgang zur Einvernahme rechtswidrig herbeigeführte gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind." Dies sei ein "klarer Beweis" dafür, dass Bundesrichterin G.________ sich offen gegen ihn engagiere. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen das genannte Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung mitgewirkt hat, stellt für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (

Art. 34 Abs. 2 BGG

). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach

Art. 37 BGG

durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément