Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_799/2024 KI-generiert

Appeal Concerning Seizure of Real Estate in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 7B_799/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gestützt auf eine Strafanzeige von C.________ und den von ihm vertretenen Gesellschaften D.________ AG und E.________ AG eine Strafuntersuchung gegen F.B.________ wegen des Verdachts des Betrugs bzw. allenfalls der Veruntreuung. C.________ beantragte im Rahmen der Strafuntersuchung am 27. Mai 2022 sowie am 10. Juni 2022 die Anordnung von Grundbuchsperren betreffend die im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke Parzellen Nrn. xxx, yyy, zzz, uuu, vvv und www in U.________. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, die Grundstücke bzw. Bauarbeiten auf diesen seien teilweise direkt aus dem Deliktserlös finanziert worden. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Seizure of Real Estate in Fraud Investigation: allenfalls der Veruntreuung. C.________ beantragte im Rahmen der Strafuntersuchung am 27. Mai 2022 sowie am 10. Juni 2022 die Anordnung von Grundbuchsperren betreffend die im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke Parzellen Nrn. xxx, yyy, zzz, uuu, vvv und www in U.________. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, die Grundstücke bzw. Bauarbeiten auf diesen seien teilweise direkt aus dem Deliktserlös finanziert worden. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Nichteintreten Untersuchung wegen Veruntreuung Betrug Immobilienvermögen strafbare Handlung Herausgabe des Eigentums Pfändungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by applying the simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was not processed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_799/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

vertreten durch B.B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 (UH240004-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gestützt auf eine Strafanzeige von C.________ und den von ihm vertretenen Gesellschaften D.________ AG und E.________ AG eine Strafuntersuchung gegen F.B.________ wegen des Verdachts des Betrugs bzw. allenfalls der Veruntreuung. C.________ beantragte im Rahmen der Strafuntersuchung am 27. Mai 2022 sowie am 10. Juni 2022 die Anordnung von Grundbuchsperren betreffend die im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke Parzellen Nrn. xxx, yyy, zzz, uuu, vvv und www in U.________. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, die Grundstücke bzw. Bauarbeiten auf diesen seien teilweise direkt aus dem Deliktserlös finanziert worden. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.

2. Am 20. Dezember 2023 erneuerte C.________ sein Begehren um Beschlagnahmung der genannten Grundstücke und machte zugleich adhäsionsweise Zivilansprüche gegen F.B.________ geltend. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren erneut ab. Dagegen erhob C.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses ordnete mit Verfügung vom 22. Januar 2024 für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens die Beschlagnahmung der Grundstücke Parzellen Nrn. xxx, yyy, zzz, www und vvv an. Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde von C.________ teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete es einstweilen bis zu einem anderslautenden Entscheid der Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 22. Januar 2024 beschlagnahmten Grundstücke an (Dispositiv-Ziffer 2).

3. Mit Eingaben vom 24. Juni 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Juni 2024 und die Freigabe der beschlagnahmten Grundstücke.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

4. Gemäss

Art. 54 Abs. 1 BGG

wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

5. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern schildert die Sach- und Rechtslage pauschal aus ihrer Sicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen über weite Teile auf Grundsätze des Zivil- und Zivilprozessrechts, die im vorliegenden Strafverfahren von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, F.B.________, in V.________, und G.________, in W.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn