Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_798/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal on Free Legal Aid Denied Due to Undisclosed Property Value

Geschäftsnummer 7B_798/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint alleging incitement to arson and defamation against several individuals with the Youth and Public Prosecutor's Offices in Zurich and Limmattal/Albis. The prosecutor's office decided not to proceed with the case, prompting the complainant to challenge this decision and request legal aid and representation, claiming indigence. The Zurich High Court denied these requests, questioning her claimed poverty due to her ownership of a debt-free property. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal services again, asserting hardships like homelessness and dependency on others due to a contested property ownership involving her deceased fiancé's estate. The court found her appeal inadequately reasoned and cited lack of sufficient evidence supporting her claims regarding the property and financial status.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Free Legal Aid Denied Due to Undisclosed Property Value: The prosecutor's office decided not to proceed with the case, prompting the complainant to challenge this decision and request legal aid and representation, claiming indigence. The Zurich High Court denied these requests, questioning her claimed poverty due to her ownership of a debt-free property. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal services again, asserting hardships like homelessness and dependency on others due to a contested property ownership involving her deceased fiancé's estate. The court found her appeal inadequately reasoned and cited lack of sufficient evidence supporting her claims regarding the property and financial status.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige üble Nachrede Brandstiftung gesetzliche Vertretung missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to an obvious defect in argumentation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance in the federal proceedings due to the obvious hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_798/2024

Urteil vom 18. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juli 2024 (UE240120-O/Z01).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe an die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. April 2023 und mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zurich vom 19. April 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Anstiftung zur Brandstiftung und gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ insbesondere wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 23. März 2024 ein Strafverfahren nicht an Hand. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde dieses Gesuch abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Juli 2024 (eingegangen am 19. Juli 2024) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin zwar ihr Gesuch damit begründet habe, dass sie mittellos sei. Allerdings habe sie in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht, das Landhaus, in welchem die Brandstiftung stattgefunden habe (U.________ in V.________), sei im Jahr 1994 schuldenfrei für zweieinhalb Millionen Franken gekauft worden. Diese Immobilie habe sie als ihr Landhaus bezeichnet. Bei dieser Sachlage sei die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe aus, was es aus ihrer Sicht mit dem besagten Landhaus auf sich habe. Dieses sei 1994 gekauft worden. 1995 sei ihr Verlobter verstorben. Nach einem langen Erbschaftsstreit, der vor dem Bundesgericht geendet habe, sei sie dessen Universalerbin. Im Jahr 2004 habe sie der Gemeindeschreiber aus "Schikane" von V.________ abgemeldet. Im Jahr 2014 sei "Konkurs über das Landhaus gelegt" worden. Seither habe sie nicht mehr in dieses zurückkehren können und lebe auf der Strasse. Es habe sich um einen "fingierten Konkurs von Richter F.________ mit seinen Anwälten" gehandelt. Im Jahr 2021 habe sie angefangen zu recherchieren und habe herausgefunden, was "mit meinem Landhaus" geschehen sei. Die Vorinstanz verkenne ihre Situation.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführungen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz - das Landhaus sei nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 schuldenfrei für zweieinhalb Millionen Fragen gekauft worden und es handle sich dabei um ihr Landhaus, womit deren Mittellosigkeit nicht ausgewiesen sei - findet in der Beschwerde nicht statt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie lebe sei Jahren auf der Strasse und sei von der Hilfe Dritter abhängig, bleibt im Übrigen unbelegt. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich und auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément