Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_794/2024 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal Court

Geschäftsnummer 7B_794/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal Court The complainant filed a criminal complaint against the entire public prosecutor's office, which was subsequently dismissed without action, and the Cantonal Court refused to hear the complainant's appeal due to a lack of adequate justification. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Cantonal Court's decision, finding that the complainant failed to sufficiently address the lower court's reasoning for non-admittance, instead offering general, non-substantive criticism and merely expressing frustration with the cantonal authorities, thus failing to meet the qualified substantiation requirements for lodging an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal Court: Am 31. Januar 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen "Rechtsverweigerung", "Vertuschung einer Straftat" und "Missbrauch des Ermessens". Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern das Strafverfahren nicht an die Hand. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern mangels hinreichender Begründung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 nicht ein.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Ausstand des Staatsanwalts öffentliche Verhandlung Staatsorgane Ehrverletzungsverfahren materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds (application in simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order reduced court costs, taking into account the appellant's tight financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the request for legal aid was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_794/2024

Urteil vom 4. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juni 2024 (2N 24 37).

Erwägungen:

1. Am 31. Januar 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen "Rechtsverweigerung", "Vertuschung einer Straftat" und "Missbrauch des Ermessens". Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern das Strafverfahren nicht an die Hand. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern mangels hinreichender Begründung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 nicht ein.

2. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 19. Juli 2024 eingegangenen Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese das Nichteintreten auf seine kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen wirft er der Staatsanwaltschaft Lügen vor, tut seinem Unmut gegenüber den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kund und schildert seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

5. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn