Violation of the procedural acceleration principle in a criminal appeal dismissed for lack of reasoning under Art. 42 BGG where the lower court did not enter the merits due to jurisdictional nullity.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and upheld the lower court’s decision, ordering the appellant to pay reduced court costs of CHF 600. The appellant had challenged the Zurich High Court’s refusal to address his request to declare a violation of the procedural acceleration principle (Beschleunigungsgebot) in his ongoing criminal case. The dispute arose after the appellant sought a review of a district court decision denying his partner unaccompanied visits, which the High Court deemed void for lack of jurisdiction, thereby declining to rule on the merits, including the acceleration claim. The Supreme Court held that the appellant’s brief failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 para. 2 BGG), as he did not explain why the High Court should have considered the acceleration request despite having dismissed the underlying case for lack of jurisdiction. The appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal aid was denied due to the case’s lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Violation of the procedural acceleration principle in a criminal appeal dismissed for lack of reasoning under Art. 42 BGG where the lower court did not enter the merits due to jurisdictional nullity: The appellant had challenged the Zurich High Court’s refusal to address his request to declare a violation of the procedural acceleration principle (Beschleunigungsgebot) in his ongoing criminal case. The dispute arose after the appellant sought a review of a district court decision denying his partner unaccompanied visits, which the High Court deemed void for lack of jurisdiction, thereby declining to rule on the merits, including the acceleration claim. The Supreme Court held that the appellant’s brief failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 para. 2 BGG), as he did not explain why the High Court should have considered the acceleration request despite having dismissed the underlying case for lack of jurisdiction. The appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal aid was denied due to the case’s lack of merit.
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KI-generiertBasis for denying the request for free legal aid due to the appeal's lack of merit.
Basis for reducing the court costs in consideration of the appellant's financial situation.
Basis for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_790/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich.
Gegenstand
Verletzung Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juli 2024 (UH240073-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach A.________ mit Urteil vom 19. Januar 2024 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten. Zudem verlängerte es die vom Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf mit Verfügung vom 26. Juli 2023 angeordnete Sicherheitshaft. A.________ meldete Berufung gegen das Urteil an.
B. Am 8. Februar 2024 ersuchte A.________ um Dauerbesuchs- und Videotelefoniebewilligungen für seine Schwester, seine Tante und weitere Personen. Zudem beantragte er eine Dauerbewilligung für Besuche seiner Partnerin ohne Trennscheibe. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 hiess das Bezirksgericht sein Gesuch um Ausstellung der beantragten Dauerbesuchs- und Videotelefonbewilligungen gut (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5) und wies seinen Antrag auf Dauerbewilligung für Besuche seiner Partnerin ohne Trennscheibe ab (Dispositiv-Ziffer 4).
Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2024 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragte, den Entscheid vom 9. Februar 2024 aufzuheben und Besuche seiner Partnerin ohne Trennscheibe zu genehmigen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte er das Obergericht, festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Zudem sei ihm vorsorglich zu erlauben, Besuche im Bezirksgefängnis Horgen ohne Trennscheibe zu erhalten.
Das Obergericht erwog mit Beschluss vom 15. Juli 2024, das Bezirksgericht sei für den Entscheid über die Modalitäten der Besuche seiner Partnerin unzuständig gewesen, weshalb der Entscheid insoweit nichtig sei. Aus diesem Grund trat es auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), und wies das Bezirksgericht an, das Gesuch von A.________ um Durchführung von Besuchen seiner Partnerin ohne Trennscheibe an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Dispositiv-Ziffer 2).
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, es "sei der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2024 [...] aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat".
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1.
Das Bundesgericht legt Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung aus (Urteil 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.2; vgl.
BGE 137 II 313
E. 1.3;
136 V 131
E. 1.2). Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nur insoweit anficht, als diese nicht auf seinen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eingetreten ist. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet demnach allein die Frage, ob die Vorinstanz den fraglichen Antrag hätte prüfen müssen, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
1.2.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einem Strafverfahren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (
Art. 78 Abs. 1 und
Art. 80 BGG
). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von
Art. 92 BGG
betrifft. Demnach ist er gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ob dem Beschwerdeführer ein solcher Nachteil droht, kann offenbleiben, da sich seine Beschwerde ohnehin als unzulässig erweist, wie aus dem Folgenden hervorgeht.
2.
2.1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
;
BGE 143 I 377
E. 1.2;
140 III 115
E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 148 IV 39
E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2;
146 IV 114
E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.
Die Vorinstanz erwägt, der Antrag des Beschwerdeführers, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, sei nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens, der Verfahrensdauer sei jedoch im Rahmen der Kostenfolgen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie auf seinen Antrag nicht eingetreten sei. Indessen legt er seinerseits mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz, obschon sie das Bezirksgericht in der Hauptsache als unzuständig sowie dessen Entscheid als nichtig erachtet und deshalb auf die kantonale Beschwerde nicht eintritt, gleichwohl auf seinen Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte eintreten müssen. Seine Kritik vermag damit die Begründungsanforderungen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht zu erfüllen.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern