Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_788/2024 KI-generiert

Complainant v. Canton of Valais Public Prosecutor and Cantonal Court

Geschäftsnummer 7B_788/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal action against multiple individuals with the prosecutor's office of the Canton of Valais, which decided not to proceed with the investigation. The complainant then appealed to the Cantonal Court of Valais, which did not admit the appeal. Subsequently, the complainant sought to overturn this decision by approaching the Swiss Federal Tribunal, requesting the initiation of proceedings against the accused individuals. The complainant was initially required to provide a cost security, which they failed to do, leading to the non-admission of their appeal without consideration of its merits. Furthermore, the complainant's submissions did not meet the necessary legal formalities, were largely irrelevant, and contained inappropriate language, failing to indicate how the previous rulings violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 StPO, Art. 108 BGG; Complainant v. Canton of Valais Public Prosecutor and Cantonal Court: The complainant then appealed to the Cantonal Court of Valais, which did not admit the appeal. Subsequently, the complainant sought to overturn this decision by approaching the Swiss Federal Tribunal, requesting the initiation of proceedings against the accused individuals. The complainant was initially required to provide a cost security, which they failed to do, leading to the non-admission of their appeal without consideration of its merits. Furthermore, the complainant's submissions did not meet the necessary legal formalities, were largely irrelevant, and contained inappropriate language, failing to indicate how the previous rulings violated federal law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten öffentliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Leitverfahren Strafanzeige Fall des Ausschlusses Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Basis for the decision not to enter the merits of the appeal due to insufficient compliance with procedural requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_788/2024

Urteil vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. Juni 2024 (P3 24 105).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ein von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ angestrengtes Strafverfahren nicht anhand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein.

2. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und gegen die angezeigten Personen sei ein Verfahren zu eröffnen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 383 StPO zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.-- verpflichtet worden, wobei ihm im Säumnisfall angedroht worden sei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem sei seine Beschwerde gestützt auf Art. 110 Abs. 4 [StPO] zurückgewiesen und er darauf hingewiesen worden, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Überarbeitung die Eingabe unbeachtet bleibe. Die in der Folge eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers erfülle die Voraussetzungen nicht. Darüber hinaus habe er die Kostensicherheit nicht geleistet. Androhungsgemäss sei auf die "Beschwerde" nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen sollte, begründet er nicht. Ohnehin entfernt er sich über weite Strecken vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die teilweise ungebührliche und jeglichen Anstand vermissende Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler