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7B_787/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal and Imposes Costs

Geschäftsnummer 7B_787/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP). in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal and Imposes Costs: Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP). in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten mutwillige Prozessführung Anwaltskosten Eventualbegehren Beschwerdelegitimation Anfechtung der Löschung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not admitted based on this provision because it was deemed querulous.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_787/2024

Urteil vom 3. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen,

Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP).

Nach Einsicht

in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die von der Beschwerdeführerin elektronisch erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2024;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge, wie in Aussicht gestellt, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément