Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal and Imposes Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP). in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal and Imposes Costs: Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP). in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision because it was deemed querulous.
The court imposed the court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_787/2024
Urteil vom 3. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE240144-O/U/AEP).
Nach Einsicht
in die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;
in die von der Beschwerdeführerin elektronisch erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2024;
in Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;
dass demzufolge, wie in Aussicht gestellt, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément