Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_787/2023 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Physician Upheld

Geschäftsnummer 7B_787/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual, A.________, against the closure of a criminal investigation related to the death of her spouse, B.________, who passed away on July 11, 2015, following complications from a gallstone removal surgery at the Kantonsspital Winterthur. The investigation against the doctor in charge, Dr. med. C.________, was closed by the Staatsanwaltschaft II of the Canton of Zurich, with the decision being upheld by the Obergericht of the Canton of Zurich. The complainant sought to have this decision overturned, requesting that further investigation be conducted, including radiological evaluations. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal primarily questioned the correctness of the procedural decisions that affected her potential civil claims for compensation. However, the tribunal did not find sufficient grounds to admit the appeal, particularly under the stipulations necessary for substantiating a legal interest affecting civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 2 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Against Physician Upheld: The investigation against the doctor in charge, Dr. med. C.________, was closed by the Staatsanwaltschaft II of the Canton of Zurich, with the decision being upheld by the Obergericht of the Canton of Zurich. The complainant sought to have this decision overturned, requesting that further investigation be conducted, including radiological evaluations. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal primarily questioned the correctness of the procedural decisions that affected her potential civil claims for compensation. However, the tribunal did not find sufficient grounds to admit the appeal, particularly under the stipulations necessary for substantiating a legal interest affecting civil claims.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Befriedigung der Forderung ärztlicher Behandlungsfehler Sachverständigengutachten Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal according to the simplified procedure of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_787/2023

Urteil vom 20. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Postfach, 8027 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2023 (UE220284-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Am 11. Juli 2015, 1.46 Uhr, verstarb B.________ im Kantonsspital Winterthur nach einer Gallensteinentfernung und damit verbundenen Komplikationen. Mit Verfügung vom 28. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die hiergegen von der Ehefrau des Verstorbenen, A.________, eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. September 2023 abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Untersuchungsverfahren auf die Radiologie auszuweiten und ein radiologisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Ausarbeitung von Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2).

Die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer Legitimation als Privatklägerin und zur Frage der Zivilforderungen dahingehend, dass sie als Witwe des Verstorbenen den Opferbegriff nach Art. 1 Abs. 2 OHG erfülle und entsprechend "ein Interesse an der Geltendmachung von Genugtuung und Schadenersatz" habe. Damit ist fraglich, ob sie den strengen Substanziierungsanforderungen vor Bundesgericht nachkommt. Darüber hinaus tut sie weder dar noch ist ersichtlich, dass der beschuldigte Arzt des Kantonsspitals Winterthur nicht in der Funktion eines öffentlich-rechtlichen Angestellten gehandelt hätte und allfällige Ansprüche gegen denselben zivilrechtlicher Natur wären. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Zusammenhänge vor Bundesgericht darzutun.

Verletzungen der ihr im Strafverfahren eingeräumten Verfahrens- und Parteirechte, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet und die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht vor.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler