Plaintiff's Appeal Against Non-Commencement of Defamation Investigation Dismissed for Failure to Demonstrate Civil Injury Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against the mother of his eldest son, alleging defamation. The prosecutor's office decided not to pursue the investigation, and the cantonal court dismissed his appeal against this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the criminal proceedings be initiated and that he be granted free legal assistance. However, the appeal was not substantiated with any civil claims that could arise from the alleged criminal behavior, which is a requirement for the appeal to proceed. Thus, the procedural prerequisites for the complaint were deemed unmet.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Plaintiff's Appeal Against Non-Commencement of Defamation Investigation Dismissed for Failure to Demonstrate Civil Injury Standing: The prosecutor's office decided not to pursue the investigation, and the cantonal court dismissed his appeal against this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the criminal proceedings be initiated and that he be granted free legal assistance. However, the appeal was not substantiated with any civil claims that could arise from the alleged criminal behavior, which is a requirement for the appeal to proceed. Thus, the procedural prerequisites for the complaint were deemed unmet.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter proceedings (non-entrée en matière).
Used to reject the request for free legal aid, following the decision not to enter proceedings.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_778/2024
Urteil vom 13. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2024 (UE240181-O/U/SBA).
Erwägungen:
1. Am 10. Dezember 2022 erstattete A.________ gegen die Mutter seines ältesten Sohnes Strafanzeige wegen Verleumdung. Mit Verfügung vom 26. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung nicht anhand. Eine von A.________ hiergegen angehobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2024 kostenpflichtig ab.
A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Strafverfahren sei anhand zu nehmen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.
2. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdebegründung hat sich nicht nur mit der Sache selbst, sondern auch mit der Beschwerdeberechtigung zu befassen.
Die Privatklägerschaft ist - so die gesetzliche Vorgabe - zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Gemeint sind in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Es entspricht der eingangs erläuterten Pflicht zur Begründung, dass die Privatklägerschaft, die sich gegen eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzt, im bundesgerichtlichen Verfahren darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Beschwerdeberechtigung strenge Anforderungen. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 1.2).
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe nur Ausführungen zur Sache selbst, das heisst dazu, weshalb sich die Beschuldigte seiner Ansicht nach strafbar gemacht habe. Angaben dazu, welche zivilrechtlichen Forderungen er aus dem vorgeworfenen Verhalten ableiten will, fehlen gänzlich. Mit Blick auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe ihn bei der Polizei unbegründeterweise bezichtigt, Drohungen ausgestossen zu haben, ist höchstens denkbar, dass der Beschwerdeführer eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung geltend machen könnte. Eine starke Beeinträchtigung der psychischen Integrität respektive eine schwere Persönlichkeitsverletzung (siehe dazu Urteil 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3) ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Somit liegt kein Fall vor, in dem der Anspruch auf Genugtuung trotz fehlender Begründung offensichtlich wäre.
4. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Es ergeht ein Entscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG . Als Folge davon ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten deshalb dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Franziska Meier schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger