Challenge to Cantonal Court Summons Over Procedural Irregularities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as the complainant, filed a subsidiary constitutional complaint against a decision by the Zurich Cantonal Court, Criminal Division, dated October 12, 2023, which summoned him as an accused for an appeal hearing scheduled for March 22, 2024. The complainant argued that the judicial panel assigned to his case should have recused itself and that the summons should have been signed by the proceeding's leadership rather than an administrative staff member. The complainant sought to have the summons annulled, claiming it was procedurally improper. No additional statements were requested for the proceedings, and the matter of recusal is still pending before the Federal Criminal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 BV, Art. 116 BGG, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Cantonal Court Summons Over Procedural Irregularities: The complainant argued that the judicial panel assigned to his case should have recused itself and that the summons should have been signed by the proceeding's leadership rather than an administrative staff member. The complainant sought to have the summons annulled, claiming it was procedurally improper. No additional statements were requested for the proceedings, and the matter of recusal is still pending before the Federal Criminal Court.
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KI-generiertThe Tribunal did not enter into the merits of the appeal based on this procedural rule.
Used to dismiss the petitioner's request for free legal aid and assistance.
Used to rule that the appellant must bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_776/2023
Urteil vom 23. November 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Gegenstand
Vorladung als Beschuldigter; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Oktober 2023 (SB230402-O/V_V603/gs).
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, lud A.________ mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 als Beschuldigten für die Berufungshandlung am 22. März 2024 vor. Dagegen erhob A.________ am 13. Oktober 2023 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und macht eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV geltend. Er ist der Auffassung, der ihm mit der Vorladung mitgeteilte Spruchkörper hätte von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen. Er stelle den Antrag, dass die Vorladung aufgehoben werde. Es sei zudem vollkommen ausgeschlossen, dass eine Kanzleimitarbeiterin eine Partei zu einer Berufungsverhandlung vorlade. Die Vorladung sei immer durch die Verfahrensleitung zu unterschreiben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Vorladung von einer Kanzleimitarbeiterin unterschrieben worden sei. Inwiefern dadurch ein verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 116 BGG ) verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Daran ändert auch seine Berufung auf Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 30 Abs. 1 BV nichts. Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer überdies der Auffassung ist, die Vorladung sei aufzuheben, da er bereits mehrfach den Ausstand der Mitglieder des Obergerichts verlangt habe, zu welchen auch die Personen gehören, in welcher das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung voraussichtlich tage, kann ebenfalls nicht auf seine Rüge eingetreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend die Vorladungsverfügung. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass noch ein Ausstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht hängig ist. Diesem ist nicht vorzugreifen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird er kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier