Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_767/2024 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Prosecutor Recusal Denial Dismissed

Geschäftsnummer 7B_767/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A.________, filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal following the rejection of their request for the recusal of a Zurich prosecutor involved in a criminal investigation against them. A.________ is being investigated for attempted intentional killing, violence-related depictions, and pornography offenses. They sought the prosecutor's recusal on grounds of alleged bias and misconduct, including claims of manipulation and corruption. The request for recusal was initially denied by the Zurich High Court, leading to A.________'s appeal to the Federal Tribunal to overturn this decision. However, A.________'s complaint was deemed insufficiently substantiated, as it failed to clearly demonstrate any legal violations in the prior decision, resulting in the Federal Tribunal's dismissal of the complaint without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Prosecutor Recusal Denial Dismissed: A.________ is being investigated for attempted intentional killing, violence-related depictions, and pornography offenses. They sought the prosecutor's recusal on grounds of alleged bias and misconduct, including claims of manipulation and corruption. The request for recusal was initially denied by the Zurich High Court, leading to A.________'s appeal to the Federal Tribunal to overturn this decision. However, A.________'s complaint was deemed insufficiently substantiated, as it failed to clearly demonstrate any legal violations in the prior decision, resulting in the Federal Tribunal's dismissal of the complaint without further consideration.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Versuch im Strafrecht Ausstand des Staatsanwalts Belastungszeuge Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsgesuch Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_767/2024

Urteil vom 10. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bettina Gabriela Groth, Staatsanwältin,

c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2024 (UA240009-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie eine Strafuntersuchung wegen Gewaltdarstellungen und Pornografie. Am 13. Februar 2024 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft überwies das Ausstandsgesuch inkl. Stellungnahme der zuständigen Staatsanwältin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abwies.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 7. Juni 2024.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach jegliche Anhaltspunkte für schwerwiegende und wiederholte Fehlleistungen der Staatsanwältin, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen, fehlen würden, nicht nachvollziehbar und hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen legt der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge dar und behauptet eine "Manipulation des Falles und der Fakten" und äussert einen "Verdacht auf Korruption". Weiter macht er geltend, die Vorinstanz wolle die Staatsanwaltschaft schützen, weshalb sie seinen Fall nicht ernst nehme. Damit zeigt er allerdings nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

3.2. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch seine Eingabe vom 26. August 2024 an das Bundesgericht nichts. In dieser macht er geltend, der von ihm beigelegte neue Entscheid der Vorinstanz betreffend Verfahrenstrennung und Sistierung vom 8. August 2024 bestätige, dass die Staatsanwältin in seinem Fall "viele Fehler gemacht und keinen Aufwand betrieben habe, seinen Fall angemessen zu bearbeiten". Bei seiner Eingabe inkl. Beilage handelt es sich um echte Noven, welche von vornherein unbeachtlich sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3.3. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier