Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_767/2023 KI-generiert

Appeal Challenging Judicial Recusal Based on Witness Request Dismissed as Abuse of Process

Geschäftsnummer 7B_767/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed several appeals to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich High Court's First Criminal Chamber on September 13, 2023. The complainant requested the annulment of the decision without a substantive review and a reassessment by an independent court on issues of recusal and evidence consideration. Additionally, the complainant alleged judicial bias, as the judge involved had previously been requested to be a witness in the case, and claimed a denial of legal consideration by the court. The complainant also requested oral proceedings to address all their appeals. The Swiss Federal Tribunal decided that such requests did not warrant a hearing and highlighted that the claims of bias did not substantiate the allegations. The tribunal had to determine whether the complainant adequately demonstrated any violations of legal rights or constitutional provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Challenging Judicial Recusal Based on Witness Request Dismissed as Abuse of Process: The complainant requested the annulment of the decision without a substantive review and a reassessment by an independent court on issues of recusal and evidence consideration. Additionally, the complainant alleged judicial bias, as the judge involved had previously been requested to be a witness in the case, and claimed a denial of legal consideration by the court. The complainant also requested oral proceedings to address all their appeals. The Swiss Federal Tribunal decided that such requests did not warrant a hearing and highlighted that the claims of bias did not substantiate the allegations. The tribunal had to determine whether the complainant adequately demonstrated any violations of legal rights or constitutional provisions.

Schlagwörter

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Ausstand, Rechtsverweigerung etc Nichteintreten Verfahrensmissbrauch Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör vereinfachtes Verfahren Verbot des Missbrauchs der Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by non-admission in simplified proceedings.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_767/2023

Urteil vom 20. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Christian Prinz,

p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Ausstand, Rechtsverweigerung etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 13. September 2023 (SB230445-O/Z1/bs).

Erwägungen:

1. Mit zwei separaten Eingaben vom 18. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts (SB230445). Er beantragt, der Beschluss sei "ohne materielle Prüfung" aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Das von ihm gestellte Ausstandsgesuch sei von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu beurteilen. Zudem beantragt er, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe. Mit zwei separaten Eingaben vom 27. September 2023 reicht A.________ eine "Substanziierung" seiner Beschwerde ein und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 bezieht sich A.________ erneut auf den Beschluss vom 18. September 2023 und macht diesbezüglich noch eine Rechtsverweigerung durch das Obergericht geltend. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 beantragt A.________ sodann, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren behandelt werden.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren zu behandeln seien. Mündliche Parteiverhandlungen finden vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf ( Art. 57 BGG ). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit.

Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 13. September 2023 sei von einem befangenen Richter gefällt worden, da er den Antrag gestellt habe, dass dieser als Zeuge einvernommen werde und ein Zeuge nie als Richter eingesetzt werden könne. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun. Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen.

Soweit der Beschwerdeführer zudem beantragt, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe, ansonsten sie sich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einer Rechtsverweigerung schuldig mache, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier