Appeal Dismissed for Failure to Meet Argument Requirements in Legal Aid Denial Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against her sister for alleged crimes including fraud, embezzlement, forgery, grievous bodily harm, and defamation. The complainant also requested the reopening of a previously dismissed criminal case related to a third party and sought free legal assistance, which was denied by the Zurich Cantonal Prosecutor's office. She subsequently appealed the decision to the Zurich Higher Court, which upheld the denial. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Zurich Higher Court's decision and gain free legal representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Argument Requirements in Legal Aid Denial Case: The complainant also requested the reopening of a previously dismissed criminal case related to a third party and sought free legal assistance, which was denied by the Zurich Cantonal Prosecutor's office. She subsequently appealed the decision to the Zurich Higher Court, which upheld the denial. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Zurich Higher Court's decision and gain free legal representation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits under this article.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
The court took the appellant's tense financial situation into account by setting reduced court costs.
The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_766/2024
Urteil vom 26. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2024 (UP240002-O/U/HEI).
Erwägungen:
1. A.________ stellte am 20. September 2023 Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung und Ehrverletzung. Mit Schreiben vom 28. November 2023 bat A.________ zudem um die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen B.________, welches mit Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht an die Hand genommen wurde. Am 20. November 2023 ersuchte A.________ um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2024 abwies.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3. Die Beschwerdeführerin setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinander. Sie macht lediglich geltend, es sei zu einer "unrechtmässigen Untersuchung der Staatsanwaltschaft" gekommen. Mit dieser Ausführung vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Stephan Groth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier