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7B_765/2024 KI-generiert

Appeal Against Non-Prosecution Decision Time-Barred and Unsigned

Geschäftsnummer 7B_765/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant approached the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Zurich refused to hear an appeal against a non-prosecution order issued by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office concerning a company. The appeal to the higher court was dismissed due to being submitted well past the deadline. The person representing the complainant at the Federal Tribunal had signed the complaint without the complainant's authorization, and despite a deadline to rectify this, the complainant chose not to sign the document. Consequently, the complaint was filed to the Federal Tribunal more than two months after the permissible period, leading to its rejection without costs being levied on the complainant. The attorney's request for free legal assistance and representation was also rendered moot due to the lack of intent by the complainant to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 127 Abs. 4 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs.1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Against Non-Prosecution Decision Time-Barred and Unsigned: The appeal to the higher court was dismissed due to being submitted well past the deadline. The person representing the complainant at the Federal Tribunal had signed the complaint without the complainant's authorization, and despite a deadline to rectify this, the complainant chose not to sign the document. Consequently, the complaint was filed to the Federal Tribunal more than two months after the permissible period, leading to its rejection without costs being levied on the complainant. The attorney's request for free legal assistance and representation was also rendered moot due to the lack of intent by the complainant to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige fehlende Unterschrift unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft nachträglicher Rechtsvorschlag Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure provided for in this article.

Art. 64 LTF

This article relates to the topic of legal aid, which the court found moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs, which were ultimately waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_765/2024

Urteil vom 27. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2024 (UE240057-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen die B.________ GmbH, Basel, nicht an Hand. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, welches mit Verfügung vom 15. März 2024 wegen "klar" verspäteter Einreichung nicht auf diese eintrat. C.________ wendet sich im Namen der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und "die Frist wiederherzustellen". Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Die Beschwerdeschrift wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern einzig von C.________ unterzeichnet. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde diesem unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG sowie die Folgen im Unterlassungsfall eine Frist angesetzt, um diesen Mangel beheben zu lassen. C.________ wandte sich am 15. August 2024 erneut ans Bundesgericht und liess verlauten, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen. Für den Fall, dass er, C.________, der die Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Verfahren vertreten habe, im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin zugelassen werde, sei dieser nach Art. 40 Abs. 1 BGG ein Rechtsanwalt zu bestellen.

3. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 15. März 2024 wurde dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO ), C.________, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. März 2024 in 8032 Zürich Neumünster zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist begann folglich am 21. März 2024 zu laufen und endete am 6. Mai 2024 ( Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG ). Die Beschwerde wurde indes erst am 10. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich deutlich verspätet.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit könnten vorliegend die Gerichtskosten (in Verfahren der vorliegenden Art praxisgemäss Fr. 800.--) C.________ auferlegt werden. Dies wird für künftige Beschwerdeverfahren explizit vorbehalten. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin besteht bereits angesichts ihres nicht erstellten Beschwerdewillens (Verweigerung der Unterzeichnung der von C.________ in ihrem Namen erstellten Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024) kein Anlass.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément