Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_761/2023 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Security Deposit Default)

Geschäftsnummer 7B_761/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the prosecutorial authority of Rheinfelden-Laufenburg, which had discontinued an investigation into allegations made by the appellant, including exploitation of a distress situation, coercion, and threats against another person. The prosecutor's decision to cease the proceedings was upheld by the Chief Public Prosecutor of the Canton of Aargau. The appellant filed a complaint with the Higher Court of the Canton of Aargau, seeking the annulment of the discontinuation and compensation claims totaling CHF 25,000. However, the Higher Court required a security deposit for the complaint to proceed. The appellant failed to meet this requirement, resulting in the dismissal of the complaint by the court. Subsequently, the appellant lodged two complaints with the Federal Tribunal, but these were deemed inadequately substantiated and thus not accepted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Security Deposit Default): The prosecutor's decision to cease the proceedings was upheld by the Chief Public Prosecutor of the Canton of Aargau. The appellant filed a complaint with the Higher Court of the Canton of Aargau, seeking the annulment of the discontinuation and compensation claims totaling CHF 25,000. However, the Higher Court required a security deposit for the complaint to proceed. The appellant failed to meet this requirement, resulting in the dismissal of the complaint by the court. Subsequently, the appellant lodged two complaints with the Federal Tribunal, but these were deemed inadequately substantiated and thus not accepted for consideration.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Nichteintreten Nichtleistung der Mietzinskaution Publikumseinlage unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Ausweisungsverfahren Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to rule on the appeals due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

Used to exempt the appellant from court fees in exceptional circumstances.

Art. 71 BGG

Used to justify the decision to join the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_761/2023

7B_855/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2023 (SBK.2023.265 / va).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte wegen verschiedenen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen, unter anderem Ausnützung einer Notlage, Nötigung und Drohung, eine Strafuntersuchung gegen B.________. Am 25. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellung am 28. August 2023.

2. Am 5. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und stellte Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen über Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 10'000.--. Mit Verfügung vom 25. September 2023 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- zu überweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 (eingegangen am 16. Oktober 2023) beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_761/2023).

Da die Beschwerdeführerin innert Frist die Sicherheit nicht leistete, trat das Obergericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 247.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2023 (eingegangen am 3. November 2023) eine weitere Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_855/2023).

3. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Verfahren 7B_761/2023 und 7B_855/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln sind.

4. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

5. Beide Beschwerden enthalten weder ein Begehren noch lässt sich diesen entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten oder dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hätte. Die Beschwerden vermögen damit den strengen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_761/2023 und 7B_855/2023 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément