Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_757/2023 KI-generiert

Suspect's Recusal Request Against Prosecutor and Vice-President Dismissed

Geschäftsnummer 7B_757/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual accused of false accusations and defamation sought the recusal of a public prosecutor involved in their case, as well as the vice-president of the Cantonal Court of Schwyz. The Canton Court of Schwyz had previously dismissed the recusal request, citing vague and unsupported claims of bias. The complainant, represented by a company, filed appeals termed as nullity complaints, but failed to engage substantively with the reasoning of the previous decision, instead levying general accusations of bias against various cantonal authorities. The prosecutor in question was alleged to be biased without substantiation, and the court vice-president had already recused herself due to her ties with a senior prosecutor related to her. The Federal Tribunal reviewed these matters, identifying that the complaints did not satisfy legal requirements, ultimately deciding not to enter into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Suspect's Recusal Request Against Prosecutor and Vice-President Dismissed: The Canton Court of Schwyz had previously dismissed the recusal request, citing vague and unsupported claims of bias. The complainant, represented by a company, filed appeals termed as nullity complaints, but failed to engage substantively with the reasoning of the previous decision, instead levying general accusations of bias against various cantonal authorities. The prosecutor in question was alleged to be biased without substantiation, and the court vice-president had already recused herself due to her ties with a senior prosecutor related to her. The Federal Tribunal reviewed these matters, identifying that the complaints did not satisfy legal requirements, ultimately deciding not to enter into the appeal.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts falsche Anschuldigung verspätetes Ausstandsgesuch Strafuntersuchung Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Interessenkollision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant under this provision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this procedural rule for failing to meet formal requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_757/2023

Urteil vom 15. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ivo Fuchs,

p.A. Staatsanwaltschaft 2. Abteilung,

Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 12. September 2023 (BEK 2023 112).

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, handelnd durch Staatsanwalt Ivo Fuchs, verlangte die wegen des Verdachts der falschen Anschuldigungen und Ehrverletzungen Beschuldigte A.________ den Ausstand von Staatsanwalt Ivo Fuchs. Mit Eingabe vom 1. September 2023 beantragte A.________ zudem den Ausstand der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz.

Mit Verfügung vom 12. September 2023 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Ausstandsgesuch enthalte lediglich vage Vermutungen und Andeutungen, wer sich alles gegen die Familie der Gesuchstellerin verbündet haben könnte. Konkrete und belegte Tatsachen, die einen Ausstand von Staatsanwalt Ivo Fuchs zu begründen vermöchten, seien demgegenüber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Aufgrund der unverständlichen und ungebührlichen Struktur der Eingabe könne zudem auf eine Rückweisung des Ausstandsgesuchs zur Verbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet werden.

2. Mit jeweils als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten Eingaben vom 12. und 23. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand bilden vorliegend einzig die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausstandsgesuche ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, wie etwa die Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen verschiedene kantonale Behördenmitglieder oder die Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) nicht eingetreten werden kann zudem auf die Rügen, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin anscheinend unmittelbar nach der Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Unrecht die Akteneinsicht verwehrt habe.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern erhebt pauschale und unbelegte Vorwürfe gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern. Aus welchen Gründen sich bei Staatsanwalt Ivo Fuchs der Anschein einer Befangenheit manifestiert haben soll, legt sie hingegen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gegenüber der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz erhobene Ausstandsgesuch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass diese aufgrund der Tätigkeit ihrer Nichte als leitende Staatsanwältin des Kantons Schwyz von sich aus in den Ausstand getreten ist und somit am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht, namentlich von Art. 56 StPO , Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , ist folglich auch insoweit nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn