Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_756/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Challenging Security for Costs Dismissal

Geschäftsnummer 7B_756/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Stadtrichteramt Zürich had terminated an investigation against an individual, B.________, concerning a September 13, 2022 incident. The complainant, A.________, appealed against this decision to the Obergericht of the Canton of Zurich. However, the court required A.________ to post a security for potential legal costs within 30 days, a requirement that was not met, resulting in the court declining to consider the complaint and imposing a court fee. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting legal aid and contesting the fee imposition, but did not provide adequate justification for why the security could not be posted or why legal aid should have been granted, which are necessary components for a successful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Challenging Security for Costs Dismissal: The complainant, A.________, appealed against this decision to the Obergericht of the Canton of Zurich. However, the court required A.________ to post a security for potential legal costs within 30 days, a requirement that was not met, resulting in the court declining to consider the complaint and imposing a court fee. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting legal aid and contesting the fee imposition, but did not provide adequate justification for why the security could not be posted or why legal aid should have been granted, which are necessary components for a successful appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Einhaltung der Formvorschriften Sicherheitsleistung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter a judgment on the appeal due to non-compliance with formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial circumstances into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_756/2023

Urteil vom 18. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. September 2023 (UE230229-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Das Stadtrichteramt Zürich stellte am 22. Juni 2023 die Untersuchung gegen B.________ wegen eines Vorfalls vom 13. September 2022 ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Da der Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht innert Frist nachgekommen wurde, trat das Obergericht wie angekündigt mit Verfügung vom 29. September 2023 nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 10. Oktober 2023 (eingegangen am 16. Oktober 2023) beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde enthält, abgesehen vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, weder einen Antrag noch eine Begründung. Sie beschränkt sich auf wenige Sätze und erklärt, dass "gegen das Urteil (Einstellungsverfügung) " fristgerecht Beschwerde erhoben werde. Zudem wird beantragt, der Beschwerdeführerin "keine weitere Post" zuzustellen. Damit lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, oder dass die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. Damit vermag die Beschwerde den Begründungs-anforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément