Complainant Fails to Challenge Cantonal Court's Refusal to Hear Appeal on Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, an individual filed complaints with the prosecutor's office regarding inadequate safety measures and excessive noise related to photovoltaic work at the A9 tunnel portal in Turtmann, based on reports from April 10 and 17, 2024. The prosecutor decided not to pursue the charges, and this decision was upheld by the Cantonal Court of Valais on June 5, 2024, which dismissed the individual's appeal and imposed costs of 800 CHF for the appeal process. The individual subsequently contested the Cantonal Court's non-entry decision at the Swiss Federal Tribunal on July 6, 2024, requesting, among other things, the waiver of court costs. The Federal Tribunal was tasked with determining the appropriateness of the Cantonal Court's decision to not accept the individual's appeal due to a lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Challenge Cantonal Court's Refusal to Hear Appeal on Standing: The prosecutor decided not to pursue the charges, and this decision was upheld by the Cantonal Court of Valais on June 5, 2024, which dismissed the individual's appeal and imposed costs of 800 CHF for the appeal process. The individual subsequently contested the Cantonal Court's non-entry decision at the Swiss Federal Tribunal on July 6, 2024, requesting, among other things, the waiver of court costs. The Federal Tribunal was tasked with determining the appropriateness of the Cantonal Court's decision to not accept the individual's appeal due to a lack of standing.
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KI-generiertThe Federal Tribunal dismissed the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.
The Federal Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).
The Federal Tribunal stated that the appellant's financial circumstances would be taken into account when assessing the court costs.
The Federal Tribunal imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_754/2024
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. Juni 2024
(P3 24 100).
Erwägungen:
1. Mit Anzeigen vom 10. und 17. April 2024 meldete A.________ bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, Photovoltaikarbeiten am Tunnelportal A9 in Turtmann unter angeblich mangelnden Sicherheitsvorkehrungen und übermässiger Lärmbelastung. Mit Verfügung vom 17. April 2024 trat die Staatsanwaltschaft "auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) " nicht ein.
Diese Verfügung focht A.________ beim Kantonsgericht Wallis an, welches auf die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht eintrat und A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Juli 2024 erklärte A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte A.________ unter anderem um "Erlass der Gerichtskosten".
2.
2.1. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht nach Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG entschieden. Die Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht anzufechten ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_11/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.1). Soweit sie aber vor Bundesgericht neue Begehren zur Sache stellt, sind diese von vornherein unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).
2.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage ( Art. 95 lit. a BGG ), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV . Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 351).
2.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur und den Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht. Angefochten ist einzig der - auf Nichteintreten lautende - kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dementsprechend kann es im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur darum gehen, zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf deren Beschwerde eingetreten ist (Urteil 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 1.2). Mit dieser Frage befasst sich die Beschwerdeführerin aber nicht in einer den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Vielmehr äussert sie sich - soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind - über weite Strecken frei zur Sache selbst, das heisst zu der von der Staatsanwaltschaft verfügten Nichtanhandnahme. Insoweit ist die Beschwerde von vornherein unzulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet, erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der im (kantonalen) Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten dieses Verfahrens auferlegt, und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzutun, dass die Gerichtskosten in ihrer Höhe - in vom Bundesgericht überprüfbarer Weise (vgl. E. 2.2 hiervor) - gegen Art. 424 StPO und das kantonale Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) verstösst.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich - und an und für sich zu Recht (siehe Art. 85 Abs. 2 StPO ) - beanstandet, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 hätte ihr nicht mit A-Post Plus zugestellt werden dürfen, zeigt sie nicht auf und ist mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen) auch nicht erkennbar, dass dieser Mangel die Gutheissung ihrer Beschwerde zur Folge hätte. Denn es steht ausser Frage, dass sie von der Verfügung rechtzeitig hat Kenntnis nehmen und sie beim Kantonsgericht anfechten können.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das von dieser sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil ihre Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger