Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_753/2024 KI-generiert

Complainant v. Government Officials and Police Officers (Electronic Targeting Allegations)

Geschäftsnummer 7B_753/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint on March 18, 2024, with the See/Oberland Public Prosecutor's Office, alleging misconduct by a "Government President" and an unknown party related to telecommunication misuse, coercion, sexual harassment, and sexual coercion or assistance in the same. This case was then transferred to the Zurich Cantonal Public Prosecutor's Office, which decided not to proceed with a criminal investigation on March 25, 2024. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court upheld the original decision to not pursue the case on June 19, 2024. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the High Court's decision, but the complaint failed to meet certain procedural and substantive requirements, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Government Officials and Police Officers (Electronic Targeting Allegations): This case was then transferred to the Zurich Cantonal Public Prosecutor's Office, which decided not to proceed with a criminal investigation on March 25, 2024. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court upheld the original decision to not pursue the case on June 19, 2024. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the High Court's decision, but the complaint failed to meet certain procedural and substantive requirements, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Polizeibeamte Privatstrafklage Rechtsmissbrauch Amtsträger E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible (non-entrée en matière) due to lack of standing based on missing civil claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_753/2024

Urteil vom 28. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (UE240110-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Am 18. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen den "Regierungspräsidenten" B.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, sexueller Belästigung und sexueller Nötigung bzw. Begünstigung dazu ein. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 22. März 2024 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich abgetreten, welche am 25. März 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens verfügte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2024 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss mit Beschwerde vom 9. Juli 2024 ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und § 2).

3.2. Der Beschwerdeführer erhob zusammengefasst Strafanzeige gegen den "Regierungspräsidenten" B.________ sowie (teilweise unbekannte) Angehörige der Kantonspolizei Zürich. Diese sollen dafür verantwortlich sein, dass gegen ihn seit längerer Zeit Funkübergriffe bzw. Funkattacken stattfänden und ihm elektronisch nachgestellt werde. Dabei gehe es um Belästigungen mentaler (Gedankenblockaden), akustischer (hauptsächlich verbaler), physiologischer, energetischer (willkürlich lästige Schwingungen), überwachender (reaktiver, inkl. Datenverarbeitung), nötigender, sexueller (perverser und lautstarker) Art etc.

Die Strafanzeige richtet sich damit gegen Amtspersonen bzw. Angestellte des Kantons Zürich, gegen welche grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer gegen diese von ihm angezeigten Personen Zivilansprüche zustehen sollten. Dies legt der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort dar. In Ermangelung eines Zivilanspruchs ist der Beschwerdeführer damit nicht zur Beschwerde berechtigt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Zwar werden in der Beschwerde eine Reihe von "verfassungsmässigen Grundrechten" aufgezählt, ohne dass jedoch nur schon ansatzweise nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb diese verletzt worden sein sollen. Damit ist auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément