Complainant v. Appellate Court Regarding Mootness of Criminal Proceeding Suspension Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA.________ reichte am 2. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen B.________ ein. Mit Verfügung vom 6. August 2024 sistierte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B.________ mit der Begründung, dass die gegen A.________ erhobenen Vorwürfe einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen würden.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. Appellate Court Regarding Mootness of Criminal Proceeding Suspension Appeal: A.________ reichte am 2. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen B.________ ein. Mit Verfügung vom 6. August 2024 sistierte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B.________ mit der Begründung, dass die gegen A.________ erhobenen Vorwürfe einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen würden.
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KI-generiertCited in connection with the insufficient statement of reasons, referring to the qualified complaint requirements for fundamental rights.
Used to justify non-admission of the appeal in the simplified procedure due to obvious lack of grounds.
Cited for non-admission due to insufficient statement of reasons by the appellant.
Cited for dismissing the appellant's request for gratuitous legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited because the court took the appellant's strained financial circumstances into account when setting the court fees.
Cited for ordering the appellant to bear the court costs.
Used to justify non-admission of the appeal due to manifest lack of current legal interest (missing requirement for standing).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_75/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, vom 2. Dezember 2024 (BES.2024.105).
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 2. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen B.________ ein. Mit Verfügung vom 6. August 2024 sistierte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B.________ mit der Begründung, dass die gegen A.________ erhobenen Vorwürfe einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen würden.
Mit Verfügung vom 4. November 2024 nahm das Appellationsgericht das Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2024 vom 10. Oktober 2024 in Sachen A.________ zu den Akten. Es hielt fest, dass mit dem Entscheid des Bundesgerichts der Grund für die Sistierungsverfügung vom 6. August 2024 hinfällig geworden sei, weshalb vorgesehen sei, das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung infolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abzuschreiben. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 schrieb das Appellationsgericht Basel-Stadt das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit kostenlos ab.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2024. Weiter sei seiner Anzeigen von 2020 gegen die C.________ GmbH wegen Urkundenfälschung und Betrugs sowie seiner Anzeige von 2022 wegen übler Nachrede und seiner Anzeige von 2024 wegen Falschaussage stattzugeben.
2.
2.1.
Gemäss
Art. 81 Abs. 1 BGG
ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
2.2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht annähernd mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung, infolge Gegenstandslosigkeit, kostenlos abgeschrieben werde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend ein Rechtsschutzinteresse aufweist. Ist es doch in seinem Interesse, wird das Verfahren fortgeführt, ansonsten sich nicht erschliesst, weshalb er gegen die Sistierung Beschwerde erhoben hat. Auf die Beschwerde ist folglich mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
, vgl. E. 2.1 hiervor).
Im Übrigen gehen auch seine rudimentären Ausführungen in materieller Hinsicht am Streitgegenstand vorbei. Dies betrifft namentlich die angebliche Verletzung "von geltendem Strafrecht, das kantonal nicht angewandt werde", was eine Rechtsunsicherheit darstelle und einer Berichtigung bedürfe sowie der angebliche Verstoss des Appellationsgerichts gegen
Art. 3, 6 und 7 StPO
sowie
Art. 5,
Art. 8 und
Art. 9 BV
, indem es den Straftäter begünstige. Mit seiner appellatorischen Kritik gelingt es ihm nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Begründungsmangel ist offensichtlich (
Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG
), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier