Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_748/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Post-Sentence Transfer to Migration Authorities Mooted by Appellant's Departure

Geschäftsnummer 7B_748/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, whose current location is unknown, appealed a decision concerning his release from security detention following a conviction by the Zurich Regional Court. He had been sentenced to an 18-month prison term on September 8, 2023, which he fully served by October 11, 2023. However, upon release, he was not freed but instead handed over to the Zurich Canton's Migration Office for consideration of expulsion measures, per a decree dated October 2, 2023. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking assistance. Nonetheless, he left Switzerland, flying to Belgrade on October 13, 2023, rendering his appeal moot. The tribunal noted that the complaint lacked a clear legal request, and due to this formal deficiency, they did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Post-Sentence Transfer to Migration Authorities Mooted by Appellant's Departure: He had been sentenced to an 18-month prison term on September 8, 2023, which he fully served by October 11, 2023. However, upon release, he was not freed but instead handed over to the Zurich Canton's Migration Office for consideration of expulsion measures, per a decree dated October 2, 2023. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking assistance. Nonetheless, he left Switzerland, flying to Belgrade on October 13, 2023, rendering his appeal moot. The tribunal noted that the complaint lacked a clear legal request, and due to this formal deficiency, they did not proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Entlassung Sicherheitshaft Nichteintreten Überstellungshaft rechtswidrige Ausreise Strafzumessung Entlassung aus dem Bürgerrecht Vollzug der Wegweisung im Asyl Auslieferungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to obvious formal deficiencies, applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees, applied in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_748/2023

Urteil vom 14. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zzt. unbekannten Aufenthalts,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 2. Oktober 2023 (SB230061-O/Z7/cs).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 wurde A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Da er diese Strafe am 11. Oktober 2023 vollständig erstanden hatte, wurde er vom Obergericht per dieses Datum aus der Sicherheitshaft entlassen. Er wurde jedoch nicht auf freien Fuss gesetzt, sondern aufgrund eines Rücklieferungsgesuchs dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt (Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023).

Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht und bittet dieses, ihm "zu helfen".

Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich hat A.________ am 13. Oktober 2023 die Schweiz verlassen und ist nach Belgrad geflogen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der vorliegenden Beschwerdeschrift fehlt es bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen, nämlich an einem Rechtsbegehren. Der nur schwer verständlichen Beschwerde ist nicht eindeutig zu entnehmen, was der Beschwerdeführer genau anstrebt. Aufgrund des Verfahrensgangs bleibt es eine reine Vermutung, dass er eine Freilassung aus der faktisch zunächst noch fortbestehenden Haft beantragt. Weshalb die Zuführung an die Migrationsbehörden unrechtmässig sein soll, lässt sich seiner Eingabe aber nicht ansatzweise entnehmen. Davon abgesehen wäre ein solches Begehren mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ohnehin gegenstandslos geworden.

4. Wegen offensichtlichen formellen Mängeln wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ungeachtet des Verfahrensausgangs wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Staatsanwaltscaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger