Criminal Appeal Dismissed: Vehicle Seizure Upheld in Impaired Driving Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was under criminal investigation by the State Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn for driving while unfit and operating a motor vehicle despite having their driver's license revoked. The prosecutor's office confiscated a Ford D Fiesta car, which was registered to a company. The individual filed an appeal against the seizure to the Higher Court of the Canton of Solothurn, which upheld the decision. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the Higher Court's decision and the return of the vehicle to the company, alongside seeking compensation for financial losses and a deferment of imposed legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed: Vehicle Seizure Upheld in Impaired Driving Case: The prosecutor's office confiscated a Ford D Fiesta car, which was registered to a company. The individual filed an appeal against the seizure to the Higher Court of the Canton of Solothurn, which upheld the decision. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the Higher Court's decision and the return of the vehicle to the company, alongside seeking compensation for financial losses and a deferment of imposed legal costs.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the principle of ex officio application of the law concerning fundamental rights.
Cited in the reasoning regarding the qualified duty to substantiate violations of fundamental rights.
Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
Cited in the reasoning regarding the requirement for a concise statement of how the challenged decision violates the law, leading to non-admission.
Applied to reject the request for free legal aid because the appeal proved obviously hopeless.
Applied when setting the court costs, taking into account the appellant's strained financial circumstances.
Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited to deny the claim for damages on behalf of a third party due to lack of a legally protected interest.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_740/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Beschlagnahmebefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 3. Juni 2024 (BKBES.2024.70).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises. Mit Verfügung vom 17. April 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen Ford D Fiesta, dessen Halterin die B.A.________ GmbH ist. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2024 abwies.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Personenwagen Ford D Fiesta sei zurück an seine tatsächliche Eigentümerin, die Gesellschaft "B.A.________ GmbH" herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, es sei ein zeitlicher Aufschub der gestellten Kostenrechnung zu gewähren und der geschädigten Eigentümerin seien die mit der Beschlagnahme verbundenen finanziellen Einbussen bzw. wirtschaftlichen Ausfälle in vollem Umfang zu erstatten.
2. Nicht einzutreten ist vorab auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei ein zeitlicher Aufschub für die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- zu gewähren. Betreffend einen Aufschub bzw. eine allfällig zu vereinbarende Ratenzahlung der vorinstanzlichen Kosten hat sich der Beschwerdeführer direkt an die Vorinstanz bzw. deren Finanzdienst zu wenden. Ebenfalls nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde soweit der Beschwerdeführer für die angebliche Eigentümerin des Personenwagens, namentlich die B.A.________ GmbH, einen Antrag auf Schadenersatz stellt. Der Beschwerdeführer kann nicht im eigenen Namen einen angeblichen Schadenersatzanspruch einer Drittperson geltend machen. Diesbezüglich mangelt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehbar und hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen übt er auf appellatorische Weise Kritik am Entscheid und legt seine Sicht der Dinge dar. Er macht insbesondere geltend, die Staatsanwaltschaft spreche nur von einem Verdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, ohne zu erwähnen, dass keine Eingeständnisse seinerseits vorlägen. Die Begründung der Beschlagnahme beruhe folglich auf einer "nicht legitimierten Annahme". Damit legt der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. Damit erweist sich auch sein beiläufig gestelltes "Sistierungsgesuch" betreffend den Beschlagnahmebefehl als gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier